Artikel 2 VO (EU) 2018/975
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
- a)
- Fischereifahrzeuge der Union, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich fischen;
- b)
- Fischereifahrzeuge der Union, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich gefangene Fischereierzeugnisse umladen;
- c)
- Drittlandsfischereifahrzeuge, die einen Hafen der Union anlaufen möchten oder in einem solchen Hafen Gegenstand einer Inspektion sind und die Fischereierzeugnisse an Bord mitführen, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich gefangen wurden.
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