Artikel 2 VO (EU) 2018/975

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a)
Fischereifahrzeuge der Union, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich fischen;
b)
Fischereifahrzeuge der Union, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich gefangene Fischereierzeugnisse umladen;
c)
Drittlandsfischereifahrzeuge, die einen Hafen der Union anlaufen möchten oder in einem solchen Hafen Gegenstand einer Inspektion sind und die Fischereierzeugnisse an Bord mitführen, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich gefangen wurden.

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