Artikel 41 VO (EU) 2018/975

Technisches Versagen des Satellitenüberwachungsgeräts

(1) Im Falle eines technischen Versagens ihres Satellitenüberwachungsgeräts übermitteln Fischereifahrzeuge der Union dem FÜZ des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, mit geeigneten Telekommunikationsmitteln alle vier Stunden folgende Daten:

a)
IMO-Kennnummer;
b)
IRCS;
c)
Name des Schiffs;
d)
Name des Schiffskapitäns;
e)
Position (Breiten- und Längengrad), Datum und Uhrzeit (UTC);
f)
Tätigkeit (Fischerei/Transit/Umladen).

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihre Flagge führenden Fischereifahrzeuge die Fangtätigkeit einstellen, alle Fanggeräte verstauen und unverzüglich einen Hafen anlaufen, um das an Bord befindliche Satellitenüberwachungsgerät zu reparieren, falls das technische Versagen des Satellitenüberwachungsgeräts nicht innerhalb von 60 Tagen ab dem Beginn der Meldepflicht gemäß Absatz 1 behoben wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten zusätzlich zu den Anforderungen von Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 404/2011.

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