ANHANG VO (EU) 2018/978

Die Anhänge II und III werden wie folgt geändert:

1.
In Anhang II wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Laufende Nummer Bezeichnung der Stoffe
Chemische Bezeichnung/INN CAS-Nummer EG-Nummer
a b c d
x Extrakt aus den Blüten von Tagetes erecta(*) 90131-43-4 290-353-9
Öl aus den Blüten von Tagetes erecta(**) 90131-43-4 290-353-9/-

2.
In Anhang III werden in der Tabelle folgende Einträge angefügt:

Laufende Nummer Bezeichnung der Stoffe Einschränkungen Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise
Chemische Bezeichnung/INN Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile CAS-Nummer EG-Nummer Art des Mittels, Körperteile Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung Sonstige
a b c d e f g h i
x

Extrakt aus den Blüten von Tagetes minuta(***)

Öl aus den Blüten von Tagetes minuta(****)

Tagetes minuta flower extract

Tagetes minuta flower oil

91770-75-1;

91770-75-1/8016-84-0

294-862-7;

294-862-7

a)
Mittel, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben
a)
0,01 %

Für a) und b) gilt: Gehalt an alpha-Terthienyl (Terthiophen) im Extrakt/Öl ≤ 0,35 %.

Für a) gilt: Nicht zur Verwendung in Sonnenschutzmitteln und in Mitteln, die für die Exposition gegenüber natürlicher oder künstlicher UV-Strahlung vermarktet werden.

Für a) und b) gilt: Bei einer kombinierten Verwendung mit Tagetes patula (Eintrag x) darf der gesamte kombinierte Gehalt an Tagetes in der gebrauchsfertigen Zubereitung die in Spalte g aufgeführten Höchstkonzentrationen nicht überschreiten.

b)
Auszuspülende/abzuspülende Mittel
b)
0,1 %
x

Extrakt aus den Blüten von Tagetes patula(*****)

Öl aus den Blüten von Tagetes patula(******)

Tagetes patula flower extract

Tagetes patula flower oil

91722-29-1;

91722-29-1/8016-84-0

294-431-3;

294-431-3/-

a)
Mittel, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben
a)
0,01 %

Für a) und b) gilt: Gehalt an alpha-Terthienyl (Terthiophen) im Extrakt/Öl ≤ 0,35 %.

Für a) gilt: Nicht zur Verwendung in Sonnenschutzmitteln und in Mitteln, die für die Exposition gegenüber natürlicher oder künstlicher UV-Strahlung vermarktet werden.

Für a) und b) gilt: Bei einer kombinierten Verwendung mit Tagetes minuta (Eintrag x) darf der gesamte kombinierte Gehalt an Tagetes in der gebrauchsfertigen Zubereitung die in Spalte g aufgeführten Höchstkonzentrationen nicht überschreiten.

b)
Auszuspülende/abzuspülende Mittel
b)
0,1 %

Fußnote(n):

(*)

Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

(**)

Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

(***)

Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

(****)

Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

(*****)

Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

(******)

Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

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