ANHANG VO (EU) 2018/982

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (zur Verbesserung der zootechnischen Leistung)
Kennnummer des Zusatzstoffs Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
4d14 Novus Europe NV Zubereitung aus Benzoesäure, Calciumformiat und Fumarsäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Benzoesäure, Calciumformiat und Fumarsäure mit einem Mindestgehalt von

    Benzoesäure: 42,5-50 %

    Calciumformiat: 2,5-3,5 %

    Fumarsäure: 0,8-1,2 %

Granulat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzoesäure: CAS-Nummer 65-85-0 (≥ 99,0 % Reinheit); C7H6O2 Calciumformiat: CAS-Nummer 544-17-2; C2H2O4Ca; Fumarsäure (≥ 99,5 % Reinheit): CAS-Nummer 110-17-8; C4H4O4

Analysemethode (1)

Zur Bestimmung von Benzoesäure, Calciumformiat und Fumarsäure im Futtermittelzusatzstoff:

Hochleistungsflüssigchromatografie mit UV-Detektion (HPLC-UV).

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Calcium im Futtermittelzusatzstoff:

Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) – EN ISO 6869 oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) – EN 15510.

Zur Bestimmung von Benzoesäure in Vormischungen und Futtermitteln:

Hochleistungsflüssigchromatografie mit UV-Detektion (HPLC-UV).

Zur Bestimmung von Calciumformiat und Fumarsäure in Vormischungen:

Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigchromatografie mit UV-Detektion oder Detektion des Brechungsindex (HPLC-UV/RI).

Masthühner

Junghennen

500 1000
1.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
2.
Der Zusatzstoff darf nicht mit anderen Quellen von Benzoesäure oder Benzoaten verwendet werden. Wenn der Zusatzstoff mit anderen Quellen von Formiaten, Ameisensäure, Fumarsäure und Fumaraten verwendet wird, dürfen folgende Gesamtgehalte in Alleinfuttermitteln nicht überschritten werden:

Ameisensäure: 10000 mg/kg und

Fumarsäure: 20000 mg/kg.

3.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.
1. August 2028

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

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