Präambel VO (EU) 2018/983

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2)
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Benzoesäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweinearten und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3)
Der Antrag betrifft die Zulassung von Benzoesäure, das in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweinearten und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung.
(4)
Dieser Zusatzstoff wurde bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 der Kommission(2) als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung bei Absetzferkeln, mit der Verordnung (EG) Nr. 1138/2007 der Kommission(3) zur Verwendung bei Mastschweinen und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/900 der Kommission(4) zur Verwendung bei Sauen zugelassen.
(5)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) zog in ihren Gutachten vom 28. September 2017(5) den Schluss, dass Benzoesäure unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt hat und dass sie den pH-Wert des Urins bei Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung senken kann. Aufgrund des Fehlens einer Sicherheitsmarge für Absetzferkel wichtiger Schweinearten konnte die Behörde jedoch die Schlussfolgerung bezüglich der Sicherheit nicht auf Absetzferkel von Schweinearten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung extrapolieren. Daher wurde befunden, dass der Zusatzstoff für Mastschweinearten und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sicher ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(6)
Die Bewertung von Benzoesäure hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 der Kommission vom 23. November 2006 zur Zulassung von Benzoesäure (VevoVitall) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 9).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1138/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Benzoesäure (VevoVitall) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 8).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/900 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Zulassung von Benzoesäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd) (ABl. L 152 vom 9.6.2016, S. 18).

(5)

EFSA Journal 2017;15(10):5026.

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