Präambel VO (EU) 2018/986

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4, Artikel 25 Absätze 2, 3 und 6, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission(2) legt unter anderem die Muster für bestimmte Dokumente, die im Zusammenhang mit der Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erstellt werden, fest.
(2)
Mit der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wird die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) aufgehoben und es werden neue Emissionsgrenzwerte (Stufe V) für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel für Verbrennungsmotoren von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten eingeführt.
(3)
Im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 werden die in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 enthaltenen Emissionsgrenzwerte der Stufe V auch für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gelten. Die Anwendung dieser Grenzwerte wird im Einklang mit dem in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 enthaltenen Zeitplan aufgeschoben.
(4)
Es ist daher erforderlich, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 enthaltenen Muster zu ändern, um sie anzupassen und an die in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission(5) enthaltenen Muster anzugleichen.
(5)
Zur Weiterentwicklung der verwaltungstechnischen Anforderungen sollten zusätzliche geringfüge Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 vorgenommen werden, um die Genehmigung von elektrischen/elektronischen Unterbaugruppen als Bauteil zu ermöglichen und um umfassendere Informationen für die Zwecke der Typgenehmigung der Übertragungs- und Bremsanlagen für Anhängefahrzeuge obligatorisch zu machen.
(6)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 85 vom 28.3.2015, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).

(4)

Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigungen für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 364).

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