Präambel VO (EU) 2018/987

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG(1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission(2) sind unter anderem die Verfahren für die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten festgelegt.
(2)
Nach Anhang III Tabelle III-1 der Verordnung (EU) 2016/1628 liegen die verpflichtenden Zeitpunkte der Anwendung der EU-Typgenehmigung und des Inverkehrbringens von Motoren für die Unterklasse NRE-v-5 ein Jahr nach denen für die Unterklasse NRE-v-6.
(3)
Daher sollte die vorgeschriebene Dauer des kumulierten Betriebs in Betrieb befindlicher Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die im Rahmen der Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe geprüft werden, für diese Unterklasse verringert werden, um den Herstellern solcher NRE-v-5-Motoren niedrigerer Leistungsbereiche die Einhaltung der Fristen für die Übermittlung von Prüfergebnissen an die Genehmigungsbehörden nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 zu erleichtern.
(4)
Aus Zwecken der Klarheit sollte in Anlage 5 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 festgelegt werden, dass die vom Hersteller bei den Verfahren zur Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe für einen Motortyp bzw. für alle Motortypen innerhalb einer Motorenfamilie verwendete Bezugsarbeit und CO2-Bezugsmasse denen im Beiblatt zum EU-Typgenehmigungsbogen für den Motortyp oder die Motorenfamilie nach dem in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission(3) festgelegten Muster entsprechen.
(5)
Zur Vermeidung von Fehlern bei der Rundung der Berechnungen der Emissionen gasförmiger Schadstoffe sollte klargestellt werden, dass die geltenden Abgasemissionsgrenzwerte in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 beschrieben sind.
(6)
Zur Gewährleistung der Kohärenz innerhalb der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 und um sie an die Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission(4) anzupassen, sollten einige Maßeinheiten überarbeitet werden.
(7)
Nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 wurden Fehler unterschiedlicher Art, unter anderem eine falsche Zuordnung der Zuständigkeiten sowie Fehler in bestimmten Gleichungen, festgestellt, die berichtigt werden müssen.
(8)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 334).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigungen für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 364).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 1).

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