Artikel 1 VO (EU) 2018/988

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 wird wie folgt geändert:

1.
Folgender Artikel 12a wird eingefügt:

Artikel 12a Übergangsbestimmungen

(1) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/988 der Kommission(*) geänderten Fassung erteilen die Genehmigungsbehörden bis zum 31. Dezember 2018 auch weiterhin EU-Typgenehmigungen für Motortypen oder Motorenfamilien nach dieser Verordnung in ihrer am 6. August 2018 geltenden Fassung.

(2) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/988 geänderten Fassung erlauben die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2019 ferner das Inverkehrbringen von Motoren, die auf einem Motortyp beruhen, der nach dieser Verordnung in ihrer am 6. August 2018 geltenden Fassung typgenehmigt wurde.

2.
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;
3.
Anhang IV wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/988 der Kommission vom 27. April 2018 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 46).

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