ANHANG XVII VO (EU) 2018/989

Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt berichtigt:

1.
Nummer 2.4.1.1 wird wie folgt berichtigt:

a)
Gleichung 7-59 erhält folgende Fassung:

W act N i 1 PiΔti 1 f 1 3600 1 103 2π 60 N i 1 n i Ti (7-59).

2.
Die Nummer 3.9.5 erhält folgende Fassung:

3.9.5.
CFV-Kalibrierung

Einige CFV-Durchsatzmessgeräte bestehen aus einem einzelnen Venturirohr, während sich andere aus mehreren Venturirohren zusammensetzen, wobei unterschiedliche Kombinationen von Venturirohren eingesetzt werden, um verschiedene Durchsätze zu messen. Für aus mehreren Venturirohren bestehende CFV-Durchsatzmessgeräte kann entweder jedes Venturirohr einzeln kalibriert werden, um für jedes Venturirohr einen separaten Durchflusskoeffizienten Cd zu ermitteln, oder jede Kombination von Venturirohren kann gemeinsam kalibriert werden. Wird eine Kombination von Venturirohren kalibriert, dient die Summe der aktiven Flächen der Venturieinschnürungen als At, die Quadratwurzel aus der Summe der Quadrate der aktiven Durchmesser der Venturieinschnürungen als dt und das Verhältnis zwischen den Venturieinschnürungen und den Eintrittsdurchmessern als Verhältnis zwischen der Quadratwurzel aus der Summe der aktiven Durchmesser der Venturieinschnürungen (dt) und dem Durchmesser des gemeinsamen Eingangs zu allen Venturirohren (D). Zur Ermittlung von Cd für ein einzelnes Venturirohr oder eine einzelne Kombination von Venturirohren ist folgendermaßen vorzugehen:
a)
Mit den bei jedem Einstellwert der Kalibrierung gesammelten Daten ist anhand der Gleichung 7-140 für jeden Punkt ein eigener Wert Cd zu berechnen.
b)
Die mittlere und die Standardabweichung aller Cd-Werte sind anhand der Gleichungen 7-155 und 7-156 zu berechnen.
c)
Ist die Standardabweichung aller Cd-Werte kleiner oder gleich 0,3 % des Mittelwerts von Cd, wird in Gleichung 7-120 der Mittelwert von Cd eingesetzt und die CFV-Werte dürfen nur bis zum niedrigsten während der Kalibrierung gemessenen Wert r verwendet werden;

r = 1 – (Δp/pin)(7-148)

d)
Überschreitet die Standardabweichung aller Cd-Werte 0,3 % des Mittelwerts von Cd, sind die Cd-Werte wegzulassen, die dem beim niedrigsten Wert r während der Kalibrierung gemessenen Datenpunkt entsprechen.
e)
Verbleiben weniger als sieben Datenpunkte, sind Abhilfemaßnahmen wie die Überprüfung der Kalibrierdaten oder die Wiederholung des Kalibriervorgangs zu ergreifen. Wird der Kalibriervorgang wiederholt, wird empfohlen, eine Leckprüfung durchzuführen, auf die Messungen engere Toleranzen anzuwenden und für die Stabilisierung der Durchsätze mehr Zeit vorzusehen.
f)
Verbleiben sieben oder mehr Cd-Werte, müssen die mittlere und die Standardabweichung der verbleibenden Cd-Werte neu berechnet werden.
g)
Ist die Standardabweichung der verbleibenden Cd-Werte kleiner oder gleich 0,3 % des Mittelwerts der verbleibenden Cd-Werte, wird der Mittelwert von Cd in Gleichung 7-120 eingesetzt und die CFV-Werte dürfen nur bis zum niedrigsten zu den verbleibenden Cd-Werten gehörigen Wert r verwendet werden.
h)
Überschreitet die Standardabweichung der verbleibenden Cd-Werte noch immer 0,3 % des Mittelwerts der verbleibenden Cd-Werte, sind die Schritte gemäß den Buchstaben d bis g zu wiederholen.

3.
In Anlage 6 erhält die Gleichung 7-180 folgende Fassung:

cNH3 = (0,1 × cNH3,cold) + (0,9 × cNH3,hot) (7-180).

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