ANHANG VO (EU) 2018/991

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.
In Tabelle 1 ( „Zugelassene neuartige Lebensmittel” ) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften Sonstige Anforderungen
Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß” .
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG(1) für Erwachsene 1000 mg/Tag

2.
In Tabelle 2 ( „Spezifikationen” ) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß

Beschreibung/Definition:

Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß wird mittels eines enzymatischen Prozesses unter Verwendung von Subtilisin aus Bacillus licheniformis aus Hühnereiweiß-Lysozym gewonnen. Bei dem Produkt handelt es sich um ein weißes bis hellgelbes Pulver.

Spezifikation:

Protein (TN (*) × 5,30): 80-90 % Tryptophan: 5-7 % Verhältnis Tryptophan/LNAA (**): 0,18-0,25 Hydrolysegrad: 19-25 % Feuchtigkeitsgehalt: < 5 % Aschegehalt: < 10 % Natrium: < 6 %

Schwermetalle:

Arsen: < 1 ppm Blei: < 1 ppm Cadmium: < 0,5 ppm Quecksilber: < 0,1 ppm

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Keime: < 103 KBE/g Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze (kombiniert): < 102 KBE/g Enterobakterien: < 10 KBE/g Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar Pseudomonas aeruginosa: in 10 g nicht nachweisbar
(*)
TN: Gesamtstickstoff
(**)
LNAA: große neutrale Aminosäuren

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

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