Artikel 2 VO (EU) 2019/1009

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
"Düngeprodukt" einen Stoff, ein Gemisch, einen Mikroorganismus oder jegliches andere Material, der/das entweder als solcher/solches oder gemischt mit einem anderen Material zur Versorgung von Pflanzen oder Pilzen mit Nährstoffen oder zur Verbesserung ihrer Ernährungseffizienz auf Pflanzen oder deren Rhizosphäre oder auf Pilzen oder deren Mykosphäre angewendet wird oder angewendet werden soll oder deren Rhizosphäre bzw. Mykosphäre bilden soll;
2.
"EU-Düngeprodukt" ein Düngeprodukt, das bei seiner Bereitstellung auf dem Markt mit einer CE-Kennzeichnung versehen wird;
3.
"Stoff" einen Stoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;
4.
"Gemisch" ein Gemisch im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;
5.
"Mikroorganismus" einen Mikroorganismus im Sinne des Artikels 3 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;
6.
"flüssige Form" eine Suspension oder eine Lösung, wobei eine Suspension eine Zweiphasendispersion ist, in der die festen Teilchen in feinster Verteilung in der flüssigen Phase vorliegen, und eine Lösung eine Flüssigkeit, die frei von festen Teilchen ist, oder ein Gel, einschließlich Pasten;
7.
"feste Form" eine Form, die durch strukturelle Festigkeit und Beständigkeit gegen Änderungen der Gestalt oder des Volumens gekennzeichnet ist und bei der die Atome entweder in einem regelmäßigen geometrischen Gitter (kristalline Festkörper) oder in unregelmäßiger Anordnung (amorphe Festkörper) fest miteinander verbunden sind;
8.
"Massenanteil von ...%" den Massenanteil in Prozent des EU-Düngeprodukts in der Form, in der es auf dem Markt bereitgestellt wird;
9.
"Bereitstellung auf dem Markt" jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines EU-Düngeprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
10.
"Inverkehrbringen" die erstmalige Bereitstellung eines EU-Düngeprodukts auf dem Unionsmarkt;
11.
"Hersteller" jede natürliche oder juristische Person, die ein EU-Düngeprodukt herstellt oder ein EU-Düngeprodukt entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet;
12.
"Bevollmächtigter" eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
13.
"Importeur" jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein EU-Düngeprodukt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
14.
"Händler" jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein EU-Düngeprodukt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;
15.
"Wirtschaftsakteure" Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler;
16.
"technische Spezifikation" ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein EU-Düngeprodukt oder sein Produktionsprozess oder die Methoden für seine Probenahme und Analyse genügen müssen;
17.
"harmonisierte Norm" eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
18.
"Akkreditierung" die Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
19.
"nationale Akkreditierungsstelle" eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
20.
"Konformitätsbewertung" das Verfahren zum Nachweis, dass die Anforderungen dieser Verordnung an ein EU-Düngeprodukt erfüllt worden sind;
21.
"Konformitätsbewertungsstelle" eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
22.
"Rückruf" jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endnutzer bereits zur Verfügung gestellten EU-Düngeprodukts zu erwirken;
23.
"Rücknahme" jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches EU-Düngeprodukt auf dem Markt bereitgestellt wird;
24.
"Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union" Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
25.
"CE-Kennzeichnung" eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das EU-Düngeprodukt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.