Artikel 52 VO (EU) 2019/1009

Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten behindern nicht die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 vor dem 16. Juli 2022 als Düngemittel mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" in Verkehr gebracht wurden. Die Bestimmungen des Kapitels V dieser Verordnung gelten jedoch sinngemäß für solche Produkte.

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