Artikel 8 VO (EU) 2019/1009
Pflichten der Importeure
(1) Die Importeure bringen nur konforme EU-Düngeprodukte in Verkehr.
(2) Bevor die Importeure ein EU-Düngeprodukt in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 15 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie sorgen dafür, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass dem EU-Düngeprodukt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen nach Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.
Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein EU-Düngeprodukt dieser Verordnung nicht entspricht, so bringt er dieses EU-Düngeprodukt erst in Verkehr, wenn seine Konformität hergestellt ist. Falls das EU-Düngeprodukt ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt, so unterrichtet der Importeur den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hierüber.
(3) Die Importeure geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Postanschrift entweder auf der Verpackung des EU-Düngeprodukts oder, falls das EU-Düngeprodukt ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zu dem EU-Düngeprodukt an. Die Kontaktangaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst.
(4) Die Importeure stellen sicher, dass EU-Düngeprodukten die nach Anhang III erforderlichen Angaben beigefügt sind. Wird ein EU-Düngeprodukt in einem Versandstück geliefert, so erscheinen die Angaben auf einem auf diesem Versandstück angebrachten Etikett. Ist das Versandstück zu klein, um alle Angaben zu enthalten, so werden die Angaben, die nicht auf dem Etikett angegeben werden können, in einem gesonderten, dieses Versandstück begleitenden Merkblatt bereitgestellt. Dieses Merkblatt gilt als Teil des Etiketts. Wird das EU-Düngeprodukt ohne Verpackung geliefert, so sind alle Angaben in einem Merkblatt bereitzustellen. Das Etikett und das Merkblatt müssen für Kontrollzwecke zugänglich sein, wenn das EU-Düngeprodukt auf dem Markt bereitgestellt wird. Die Angaben werden in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst.
(5) Solange sich ein EU-Düngeprodukt in der Verantwortung der Importeure befindet, gewährleisten sie, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung mit den Anforderungen in Anhang I oder Anhang III nicht beeinträchtigen.
(6) Die Importeure nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines EU-Düngeprodukts oder der von diesem ausgehenden Risiken als zweckmäßig erscheint, Stichproben von solchen, auf dem Markt bereitgestellten EU-Düngeprodukten, nehmen Prüfungen vor und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen EU-Düngeprodukte und der Rückrufe solcher EU-Düngeprodukte und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
(7) Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes EU-Düngeprodukt nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses EU-Düngeprodukts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind Importeure außerdem der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes EU-Düngeprodukt ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt birgt, so setzen sie unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das EU-Düngeprodukt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber in Kenntnis und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(8) Die Importeure halten nach dem Inverkehrbringen des EU-Düngeprodukts fünf Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorgelegt werden können.
Auf Verlangen stellen die Importeure anderen Wirtschaftsakteuren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung zur Verfügung.
(9) Die Importeure stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines EU-Düngeprodukts mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit einem EU-Düngeprodukt verbunden sind, welches sie in Verkehr gebracht haben.
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