Artikel 6 VO (EU) 2019/1010

Änderungen der Richtlinie 2010/63/EU

Die Richtlinie 2010/63/EU wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass in der nichttechnischen Projektzusammenfassung angegeben wird, ob ein Projekt einer rückblickenden Bewertung unterliegt und innerhalb welcher Frist diese vorgenommen wird. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2021 sicher, dass die nichttechnische Projektzusammenfassung binnen sechs Monaten nach Abschluss der rückblickenden Bewertung anhand von deren Ergebnissen aktualisiert wird.

(3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2020 die nichttechnischen Projektzusammenfassungen genehmigter Projekte und deren Aktualisierungen. Ab dem 1. Januar 2021 legen die Mitgliedstaaten die nichttechnischen Projektzusammenfassungen samt etwaiger Aktualisierungen spätestens sechs Monate nach Genehmigung durch elektronische Übermittlung an die Kommission zur Veröffentlichung vor.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein gemeinsames Format für die Einreichung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 56 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Dienststellen der Kommission erstellen und unterhalten eine durchsuchbare, frei zugängliche Datenbank für nichttechnische Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen.

2.
Artikel 54 wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel sowie die Absätze 1 und 2 des Artikels erhalten folgende Fassung:

INFORMATION ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG UND BEREITSTELLUNG STATISTISCHER DATEN

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. November 2023 und danach alle fünf Jahre Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie und insbesondere des Artikels 10 Absatz 1 sowie der Artikel 26, 28, 34, 38, 39, 43 und 46.

Die Einreichung und Veröffentlichung dieser Daten durch die Mitgliedstaaten erfolgt auf elektronischem Wege in einem von der Kommission gemäß Absatz 4 vorgegebenen Format.

Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen spätestens sechs Monate, nachdem die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 2 genannten Daten übermittelt haben, einen unionsweiten Überblick auf der Grundlage dieser Daten und aktualisieren ihn regelmäßig.

(2) Die Mitgliedstaaten erfassen jedes Jahr statistische Daten über die Verwendung von Tieren in Verfahren, einschließlich Daten zu den tatsächlichen Schweregraden der Verfahren und zur Herkunft und zu den Arten nichtmenschlicher Primaten, die in Verfahren verwendet werden, und stellen diese öffentlich zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission diese statistischen Daten spätestens bis zum 10. November des Folgejahres auf elektronischem Wege in einem von der Kommission gemäß Absatz 4 festgelegten Format und in nicht zusammengefasster Form vor.

Die Kommission erstellt und unterhält eine durchsuchbare, frei zugängliche Datenbank, die diese statistischen Informationen enthält. Die Kommissionsdienststellen machen die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Absatz vorgelegten statistischen Daten sowie einen zusammenfassenden Bericht darüber jährlich öffentlich zugänglich.

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein gemeinsames Format für die Einreichung der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Informationen fest und bestimmt, welche Informationen darin enthalten sein müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 56 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

3.
Artikel 57 wird gestrichen.

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