Artikel 9 VO (EU) 2019/1010

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und der Kommission spätestens bis zum 30. April jedes Jahres Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung.

(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und das Verfahren für die Bereitstellung der Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Auf der Grundlage der Informationen nach Absatz 1 machen die Kommissionsdienststellen jährlich einen unionsweiten Überblick auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Daten öffentlich zugänglich.

2.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9

Bis Dezember 2021 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der insbesondere in Artikel 8 Absatz 1 genannten Informationen und der bei der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung. Dabei trägt sie den Fortschritten bei der Durchführung der freiwilligen Partnerschaftsabkommen Rechnung. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre Bericht über das Ergebnis der Überprüfung und fügt diesen Berichten gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung des FLEGT-Genehmigungssystems bei.

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