ANHANG VI VO (EU) 2019/1010

INFORMATIONEN UND DATEN IM SINNE DES ARTIKELS 18 ABSATZ 1

Die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Informationen betreffen Fälle von Umweltschäden im Sinne dieser Richtlinie und enthalten folgende Angaben und Daten zu jedem Fall:
1.
Art des Umweltschadens, Datum des Eintretens und/oder der Aufdeckung des Schadens. Die Art des Umweltschadens wird als Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, der Gewässer und des Bodens gemäß Artikel 2 Nummer 1 eingestuft;
2.
Beschreibung der Tätigkeiten gemäß Anhang III.
Die Mitgliedstaaten fügen sonstige relevante Informationen über die bei der Durchführung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen bei.

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