Artikel 1 VO (EU) 2019/1013

Vorabinformation über Sendungen

(1) Der Unternehmer, der für eine Sendung verantwortlich ist, die unter die in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführten Kategorien von Tieren und Waren fällt, unterrichtet die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union mindestens einen Arbeitstag vor dem erwarteten Eintreffen der Sendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen — sofern logistische Beschränkungen die Einhaltung der dort festgelegten Frist unmöglich machen — eine Vorabinformationsfrist von mindestens vier Stunden vor dem erwarteten Eintreffen der Sendung anwenden.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden von Grenzkontrollstellen, die gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1012 der Kommission für die Einfuhr von unverarbeiteten Holzstämmen sowie Schnittholz und Holzhackgut benannt wurden, eine Vorabinformationsfrist von bis zu fünf Arbeitstagen vor dem erwarteten Eintreffen solcher Sendungen anwenden.

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