Artikel 10 VO (EU) 2019/1014
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.
Für Grenzkontrollstellen, die gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführten Waren benannt worden sind und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung keine überdachten Entladeflächen oder Entladeräume haben, gelten Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Satz und Artikel 3 Absatz 3 jedoch erst ab dem 14. Dezember 2021.
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