Artikel 14 VO (EU) 2019/1020
Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
(1) Die Mitgliedstaaten übertragen ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnisse für Marktüberwachung, Ermittlung und Durchsetzung, die für die Anwendung dieser Verordnung und der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erforderlich sind.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden üben ihre Befugnisse nach diesem Artikel effizient und effektiv und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in jenem Umfang aus, wie es dem Gegenstand, dem Zweck der Maßnahmen und der Art und dem tatsächlichen oder potenziellen Gesamtschaden des Falls von Nichtkonformität entspricht. Bei der Übertragung und Wahrnehmung ihrer Befugnisse befolgen sie das Unionsrecht und das nationale Recht einschließlich der Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die im einzelstaatlichen Recht niedergelegten Grundsätze im Zusammenhang mit freier Meinungsäußerung und Medienfreiheit und -pluralismus, die anwendbaren Verfahrensgarantien und der Unionsvorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679.
(3) Bei der Übertragung der Befugnisse nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Befugnis je nach den Erfordernissen auf eine der folgenden Arten ausgeübt wird:
- a)
- unmittelbar durch die Marktüberwachungsbehörden in eigener Zuständigkeit,
- b)
- mit Beteiligung anderer Behörden unter Beachtung der Gewaltenteilung und der institutionellen und administrativen Struktur des betreffenden Mitgliedstaats,
- c)
- durch Antrag an ein Gericht, das für die erforderliche Entscheidung zur Genehmigung der Ausübung dieser Befugnis zuständig ist, gegebenenfalls auch durch Einlegen von Rechtsmitteln, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte.
(4) Zu den den Marktüberwachungsbehörden gemäß Absatz 1 übertragenen Befugnissen gehören zumindest
- a)
- die Befugnis, von Wirtschaftsakteuren die Vorlage von relevanten Dokumenten, technischen Spezifikationen, Daten oder Informationen über die Konformität und technische Aspekte des Produkts zu verlangen, einschließlich des Zugangs zu eingebetteter Software, sofern ein solcher Zugang für die Bewertung der Konformität des Produkts mit den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erforderlich ist, in jeder Form und jedem Format und unabhängig von Speichermedium oder Speicherort solcher Dokumente, technischer Spezifikationen, Daten oder Informationen, und die Befugnis, Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten,
- b)
- die Befugnis, von Wirtschaftsakteuren die Vorlage relevanter Informationen zur Lieferkette, zu den Details des Vertriebsnetzes, zu den auf dem Markt befindlichen Produktmengen und zu anderen Produktmodellen zu verlangen, die dieselben technischen Merkmale wie das betreffende Produkt aufweisen, sofern diese für die Konformität mit den anwendbaren Anforderungen nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union von Belang sind,
- c)
- die Befugnis, von Wirtschaftsakteuren die Vorlage einschlägiger Informationen zu verlangen, die für die Feststellung des Eigentums an Websites erforderlich sind, wenn die betreffenden Informationen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ermittlung stehen,
- d)
- die Befugnis, unangekündigte Inspektionen vor Ort und physische Überprüfungen von Produkten durchzuführen,
- e)
- die Befugnis, alle Räumlichkeiten, Grundstücke oder Beförderungsmittel zu betreten, die der Wirtschaftsakteur für Zwecke im Zusammenhang mit seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, um Nichtkonformitäten festzustellen und Beweismittel zu sichern,
- f)
- die Befugnis, Ermittlungen auf eigene Initiative der Marktüberwachungsbehörden einzuleiten, um Nichtkonformitäten festzustellen und zu beenden,
- g)
- die Befugnis, die Wirtschaftsakteure zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen aufzufordern, um einen Fall von Nichtkonformität oder das Risiko zu beenden,
- h)
- die Befugnis, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Befugnis, die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt zu verbieten oder einzuschränken oder anzuordnen, dass das Produkt vom Markt genommen oder zurückgerufen wird, wenn der Wirtschaftsakteur keine geeigneten Maßnahmen ergreift oder wenn die Nichtkonformität oder das Risiko bestehen bleibt,
- i)
- die Befugnis, Sanktionen gemäß Artikel 41 zu verhängen,
- j)
- die Befugnis, auch unter falscher Identität Produktproben zu erwerben, sie zu überprüfen und im Wege der Nachkonstruktion (reverse engineering) zu analysieren, um Nichtkonformität festzustellen und Beweismaterial zu sichern,
- k)
-
sofern es keine anderen Möglichkeiten gibt, ein ernstes Risiko zu beseitigen, die Befugnis,
- i)
- die Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle, in der auf die betreffenden Produkte Bezug genommen wird, zu verlangen oder die ausdrückliche Anzeige eines Warnhinweises für Endnutzer, die auf die Online-Schnittstelle zugreifen, zu verlangen oder
- ii)
- sofern eine Aufforderung nach Ziffer i nicht befolgt wurde, Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft anzuweisen, den Zugang zu der Online-Schnittstelle einzuschränken, unter anderem auch dadurch, dass ein einschlägiger Dritter zur Durchführung dieser Maßnahmen aufgefordert wird.
(5) Die Marktüberwachungsbehörden können alle Informationen, Dokumente, Erkenntnisse, Aussagen oder jede andere Information unabhängig von ihrem Speicherformat oder -medium als Beweismittel für die Zwecke ihrer Ermittlungen verwenden.
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