Artikel 18 VO (EU) 2019/1020

Verfahrensrechte für Wirtschaftsakteure

(1) Jede Maßnahme, Entscheidung oder Anordnung, die von den Marktüberwachungsbehörden gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder dieser Verordnung ergriffen, getroffen oder erlassen wird, muss eine genaue Angabe ihrer Grundlage enthalten.

(2) Derartige Maßnahmen, Entscheidungen oder Anordnungen werden dem betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich bekannt gegeben; dabei wird ihm auch mitgeteilt, welche Rechtsmittel ihm aufgrund der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehen und innerhalb welcher Fristen sie einzulegen sind.

(3) Bevor eine Maßnahme, Entscheidung oder Anordnung gemäß Absatz 1 ergriffen, getroffen oder erlassen wird, erhält der betroffene Wirtschaftsakteur Gelegenheit, sich innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als zehn Arbeitstage sein darf, zu äußern, es sei denn, dies ist nicht möglich, weil die Dringlichkeit der Maßnahme, der Entscheidung oder der Anordnung aufgrund von Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über Gesundheit, Sicherheit oder andere Gründe im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse dem entgegensteht.

Wird eine Maßnahme, Entscheidung oder Anordnung ergriffen, getroffen oder erlassen, ohne dem Wirtschaftsakteur Gelegenheit zur Äußerung zu geben, so ist dies möglichst rasch nachzuholen, und die Maßnahme, Entscheidung oder Anordnung ist umgehend von der Marktüberwachungsbehörde zu überprüfen.

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