Artikel 3 VO (EU) 2019/1020

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Bereitstellung auf dem Markt” jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
2.
„Inverkehrbringen” die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
3.
„Marktüberwachung” die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte den Anforderungen der geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union genügen und das in jenen Rechtsvorschriften erfasste öffentliche Interesse geschützt wird;
4.
„Marktüberwachungsbehörde” eine von einem Mitgliedstaat nach Artikel 10 zur Durchführung der Marktüberwachung in dessen Hoheitsgebiet zuständig benannte Behörde;
5.
„ersuchende Behörde” die Marktüberwachungsbehörde, die um Amtshilfe ersucht;
6.
„ersuchte Behörde” die Marktüberwachungsbehörde, die um Amtshilfe ersucht wird;
7.
„Nichtkonformität” jede Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder dieser Verordnung;
8.
„Hersteller” jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;
9.
„Einführer” jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
10.
„Händler” jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers;
11.
„Fulfilment-Dienstleister” jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1), Paketzustelldienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen;
12.
„Bevollmächtigter” jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder der Anforderungen dieser Verordnung wahrzunehmen;
13.
„Wirtschaftsakteur” den Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt;
14.
„Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft” einen Anbieter eines Dienstes im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates(3);
15.
„Online-Schnittstelle” eine Software, einschließlich einer Website, Teilen einer Website oder einer Anwendung, die von einem Wirtschaftsakteur oder in dessen Auftrag betrieben wird und dazu dient, Endnutzern die Produkte des Wirtschaftsakteurs zugänglich zu machen;
16.
„Korrekturmaßnahme” jede von einem Wirtschaftsakteur ergriffene Maßnahme, mit der auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde oder aus eigener Initiative eine Nichtkonformität beendet werden soll;
17.
„freiwillige Maßnahme” eine Korrekturmaßnahme, die nicht von einer Marktüberwachungsbehörde verlangt wird;
18.
„Risiko” das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens;
19.
„Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist” ein Produkt, das Gesundheit und Sicherheit von Personen im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucherschutz, Umwelt, öffentliche Sicherheit und andere öffentliche Interessen, die durch die geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschützt werden, stärker beeinträchtigen kann als das im Verhältnis zu seiner Zweckbestimmung oder bei normaler oder nach vernünftigem Ermessen vorhersehbarer Verwendung des betreffenden Produkts – einschließlich der Gebrauchsdauer sowie gegebenenfalls der Anforderungen an Inbetriebnahme, Installation und Wartung – als vernünftig und vertretbar gilt;
20.
„Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist” ein Produkt, das ein Risiko birgt und bei dem das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des Produkts ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat;
21.
„Endnutzer” jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt entweder als Verbraucher außerhalb seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit oder als beruflicher Endnutzer im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird;
22.
„Rückruf” jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Produkts abzielt;
23.
„Rücknahme vom Markt” jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;
24.
„Zollbehörden” die Zollbehörden gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
25.
„Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr” das Verfahren gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
26.
„Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen” Produkte aus Drittstaaten, die in der Union in Verkehr gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union zugeführt und in das Verfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr” überführt werden sollen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14).

(2)

Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19).

(3)

Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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