Artikel 42 VO (EU) 2019/1020

Bewertung, Überprüfung und Leitlinien

(1) Zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung gemessen an den damit verfolgten Zielen durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.

(2) Im Bericht wird bewertet, ob mit dieser Verordnung die Ziele erreicht wurden, vor allem bei der Reduzierung der Zahl der nicht konformen Produkte auf dem Unionsmarkt, die Sicherstellung einer wirksamen und effizienten Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union innerhalb der Union, die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Ausbau der Kontrollen an Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, wobei die Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere auf KMU, berücksichtigt werden. Außerdem werden im Rahmen der Bewertung auch der Anwendungsbereich dieser Verordnung, die Effizienz des Peer-Review-Systems und der Marktüberwachungsaktivitäten, die Finanzmittel von der Union erhalten, und die Möglichkeiten, die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Zollbehörden weiter zu verbessern, im Lichte der Anforderungen der Maßnahmen und des Unionrechts beurteilt.

(3) Bis zum 16. Juli 2023 erstellt die Kommission einen Bewertungsbericht über die Umsetzung von Artikel 4. In dem Bericht werden insbesondere der Anwendungsbereich dieses Artikels, seine Auswirkungen sowie seine Kosten und Nutzen bewertet. Der Bericht wird erforderlichenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.

(4) Innerhalb von vier Jahren nach der ersten Genehmigung eines in Artikel 35 Absatz 3 genannten spezifischen Systems der produktbezogenen Kontrollen vor der Ausfuhr, führt die Kommission eine Bewertung seiner Auswirkungen und Kosteneffizienz durch.

(5) Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, erstellt die Kommission Leitlinien für die praktische Umsetzung von Artikel 4 für die Zwecke der Marktüberwachungsbehörden und der Wirtschaftsakteure.

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