Artikel 5 VO (EU) 2019/1020

Bevollmächtigter

(1) Unbeschadet aller übrigen aus den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union hervorgehenden Aufgaben wird für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Bevollmächtigte vom Hersteller im Wege eines Mandats beauftragt, die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Der Bevollmächtigte nimmt die im Mandat genannten Aufgaben wahr. Er stellt den Marktüberwachungsbehörden auf Aufforderung eine Kopie des Mandats in einer von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmenden Unionssprache zur Verfügung.

(3) Bevollmächtigte müssen über die geeigneten Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

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