Artikel 10 VO (EU) 2019/1021

Überwachung

(1) Die Kommission — mit Unterstützung der Agentur — und die Mitgliedstaaten erstellen in enger Zusammenarbeit geeignete und dem neuesten Stand der Technik entsprechende Programme und Verfahren zur regelmäßigen Erfassung vergleichbarer Überwachungsdaten über das Vorhandensein von in Anhang III Teil A aufgelisteten Stoffen in der Umwelt oder führen diese Programme und Verfahren erforderlichenfalls fort. Bei der Erstellung bzw. Fortführung solcher Programme und Verfahren ist den Entwicklungen im Rahmen des Protokolls und des Übereinkommens angemessen Rechnung zu tragen.

(2) Die Kommission bewertet regelmäßig, ob es notwendig ist, einen in Anhang III Teil B aufgelisteten Stoffe zu überwachen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, auf der Grundlage einer solchen Bewertung und der ihr von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Daten im Einklang mit Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um im Wege einer Änderung von Anhang III einen Stoff erforderlichenfalls von dessen Teil B in dessen Teil A zu übertragen.

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