Artikel 16 VO (EU) 2019/1021

Haushalt der Agentur

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung setzen sich die Einnahmen der Agentur zusammen aus

a)
einem Zuschuss der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union (Einzelplan „Kommission” );
b)
etwaigen freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben für Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung werden mit den Einnahmen und Ausgaben für die Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 verbunden und im Haushaltsplan der Agentur im selben Abschnitt ausgewiesen. Die Einnahmen der Agentur gemäß Absatz 1 werden zur Ausführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung verwendet.

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