Artikel 2 VO (EU) 2019/1021
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Inverkehrbringen” ist das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
- 2.
- „Erzeugnis” ist ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
- 3.
- „Stoff” ist ein Stoff im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
- 4.
- „Gemisch” ist ein Gemisch im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
- 5.
- „Herstellung” ist die Herstellung im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
- 6.
- „Verwendung” ist die Verwendung im Sinne von Artikel 3 Nummer 24 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
- 7.
- „Einfuhr” ist die Einfuhr im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
- 8.
- „Abfall” ist Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG.
- 9.
- „Beseitigung” ist die Beseitigung im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Richtlinie 2008/98/EG.
- 10.
- „Verwertung” ist die Verwertung im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der Richtlinie 2008/98/EG.
- 11.
- „Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System” bezeichnet einen Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (im Folgenden „Synthese” ), wobei die Herstellung des Zwischenprodukts und die Synthese eines anderen Stoffes bzw. anderer Stoffe aus diesem Zwischenprodukt am selben Standort von einer oder mehreren Rechtspersonen insofern unter streng kontrollierten Bedingungen erfolgt, als der Stoff während seines gesamten Lebenszyklus durch technische Mittel strikt eingeschlossen wird.
- 12.
- „Unbeabsichtigte Spurenverunreinigung” bezeichnet einen Gehalt an einem Stoff, der unbeabsichtigt in sehr geringer Menge vorhanden ist, unterhalb dessen der Stoff nicht sinnvoll verwendet werden kann, und der oberhalb der Nachweisgrenze der zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung eingesetzten Nachweismethoden liegt.
- 13.
- „Lagerbestände” bezeichnet einen Vorrat an Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, der von dem Besitzer zusammengetragen wurde und der aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält.
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