Artikel 20 VO (EU) 2019/1021

Ausschussverfahren

(1) Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle wird die Kommission von dem Ausschuss, der durch Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) In Angelegenheiten im Zusammenhang mit Abfällen wird die Kommission von dem Ausschuss, der durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

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