Artikel 21a VO (EU) 2019/1021

Übergangsbestimmung

(1) Für Flugasche aus Biomasseanlagen zur Wärme- und Stromerzeugung, die polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB), wie sie in Anhang IV aufgeführt sind, enthält oder damit kontaminiert ist, gilt bis zum 30. Dezember 2023 ein Wert von 10 μg/kg. Ab dem 31. Dezember 2023 gilt für Flugasche aus Biomasseanlagen zur Wärme- und Stromerzeugung der in Anhang IV vorgesehene Wert von 5 μg/kg.

(2) Für Asche und Ruß aus privaten Haushalten, die polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF), wie sie in Anhang IV aufgeführt sind, enthalten oder damit kontaminiert sind, gilt bis zum 31. Dezember 2024 ein Wert von 15 μg/kg fort. Für Asche und Ruß aus privaten Haushalten, die polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB) enthalten oder damit kontaminiert sind, gilt ab dem 1. Januar 2025 der in Anhang IV festgelegte Wert von 5 μg/kg.

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