Artikel 8 VO (EU) 2019/1021

Aufgaben der Agentur und des Forums

(1) Die Agentur führt zusätzlich zu den ihr gemäß den Artikeln 9, 10, 11, 13 und 17 übertragenen Aufgaben die folgenden Aufgaben aus:

a)
Sie stellt mit Zustimmung der Kommission den benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Mitgliedern des mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichteten Forums für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung (im Folgenden „Forum” ) sowie bei Bedarf den Interessenvertretern Unterstützung und technische und wissenschaftliche Leitlinien zur Verfügung, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.
b)
Sie liefert der Kommission auf Aufforderung technische und wissenschaftliche Beiträge und unterstützt sie, um die wirksame Umsetzung dieser Verordnung sicherzustellen.
c)
Sie unterstützt die Kommission technisch und wissenschaftlich und liefert ihr Beiträge in Bezug auf Stoffe, die möglicherweise die Kriterien für die Aufnahme in das Übereinkommen oder das Protokoll erfüllen, und trägt gegebenenfalls den Ergebnissen der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Bewertungs- und Zulassungsverfahren Rechnung.
d)
Sie veröffentlicht auf ihrer Website einen Hinweis, dass die Kommission einen Vorschlag zur Aufnahme eines Stoffes in die Liste ausarbeitet, ersucht alle Interessenvertreter, binnen acht Wochen Kommentare zu übermitteln, und veröffentlicht diese Kommentare auf ihrer Website.
e)
Sie unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten technisch und wissenschaftlich bei der Ausarbeitung und Überprüfung des Risikoprofils und der Bewertung des Risikomanagements eines Stoffes, der für die Anwendung des Übereinkommens in Betracht kommt, ersucht alle Interessenvertreter, binnen acht Wochen Kommentare oder zusätzliche Informationen, oder beides, zu übermitteln, und veröffentlicht diese Kommentare auf ihrer Website.
f)
Sie unterstützt die Kommission auf Aufforderung technisch und wissenschaftlich bei der Durchführung und Weiterentwicklung des Übereinkommens, insbesondere im Hinblick auf den Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe.
g)
Sie sammelt, erfasst und verarbeitet alle gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iv, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 eingegangenen oder vorliegenden Informationen und macht sie der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugänglich. Ist eine solche Information nicht vertraulich, so macht die Agentur sie auf ihrer Website öffentlich zugänglich und erleichtert den Austausch dieser Informationen mit einschlägigen Informationsplattformen wie den in Artikel 13 Absatz 2 genannten Plattformen.
h)
Sie richtet auf ihrer Website Bereiche für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung ein und pflegt diese Bereiche.

(2) Das Forum dient der Koordination des Netzes der für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

Die von den Mitgliedstaaten ernannten Mitglieder des Forums sorgen für eine angemessene Koordinierung zwischen den Aufgaben des Forums und der Arbeit der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaates.

Bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit Abfällen bezieht das Forum auch die für Abfall zuständigen Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten ein.

(3) Das Sekretariat der Agentur führt die der Agentur im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben aus.

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