ANHANG V VO (EU) 2019/1021

ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG

Teil 1

Folgende Beseitigungs- und Verwertungsverfahren gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/98/EG sind für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 zulässig, wenn sie so angewendet werden, dass der Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird:
D9chemisch/physikalische Behandlung.
D10Verbrennung an Land.
R1Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung, mit Ausnahme PCB-haltiger Abfälle.
R4Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen aus Rückständen der Eisen- und Stahlerzeugung wie Stäuben oder Schlämmen aus der Gasreinigung oder Walzzunder oder zinkhaltigen Filterstäuben aus Stahlwerken, Stäuben aus den Gasreinigungsanlagen von Kupferschmelzen und ähnlichen Abfällen sowie bleihaltigen Laugungsrückständen aus der NE-Metallerzeugung. PCB-haltige Abfälle sind ausgenommen. Die Vorgänge beschränken sich auf die Rückgewinnung von Eisen und Eisenlegierungen (Hochofen, Schachtofen und Herdofen) und Nichteisenmetallen (Wälzrohrverfahren, Badschmelzverfahren in vertikalen oder horizontalen Öfen), sofern diese Anlagen als Mindestanforderung die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgesetzten Grenzwerte für PCDD- und PCDF-Emissionen einhalten, unabhängig davon, ob die Anlagen unter die genannte Richtlinie fallen, und unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Richtlinie.
Ein Vorbehandlungsverfahren vor der Zerstörung oder unumkehrbaren Umwandlung gemäß diesem Teil dieses Anhangs kann durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass ein in Anhang IV aufgelisteter Stoff, der während der Vorbehandlung von dem Abfall isoliert wird, anschließend gemäß diesem Teil dieses Anhangs beseitigt wird. Wenn nur ein Teil eines Produkts oder Abfalls, wie ein Altgerät, persistente organische Schadstoffe enthält oder mit diesen verunreinigt ist, so wird dieser abgesondert und dann gemäß den Anforderungen dieser Verordnung entsorgt. Zusätzlich können vor der genannten Vorbehandlung oder vor der Zerstörung oder unumkehrbaren Umwandlung gemäß diesem Teil dieses Anhangs Verfahren der Umverpackung und zeitweiligen Lagerung durchgeführt werden.

Teil 2

Folgende Verfahren sind für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b bezüglich der angegebenen Abfälle zulässig, die durch den sechsstelligen Code in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission(2) definiert sind: Ein Vorbehandlungsverfahren vor der Dauerlagerung gemäß diesem Teil dieses Anhangs kann durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass ein in Anhang IV aufgelisteter Stoff, der während der Vorbehandlung von dem Abfall isoliert wird, anschließend gemäß Teil 1 dieses Anhangs beseitigt wird. Zusätzlich können vor einer solchen Vorbehandlung oder vor der Dauerlagerung gemäß diesem Teil dieses Anhangs Verfahren der Umverpackung und zeitweiligen Lagerung durchgeführt werden.
Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532/EGHöchstwerte für die Konzentration der in Anhang IV(3) aufgelisteten StoffeVerfahren
10ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN

Alkane C10–C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) 10000 mg/kg;

    Aldrin: 5000 mg/kg;

    Chlordan: 5000 mg/kg;

    Chlordecon: 5000 mg/kg;

    DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan): 5000 mg/kg;

    Dieldrin: 5000 mg/kg;

    Endosulfan: 5000 mg/kg;

    Endrin: 5000 mg/kg;

    Heptachlor: 5000 mg/kg;

    Hexabrombiphenyl: 5000 mg/kg;

    Hexabromcyclododecan(5): 1000 mg/kg;

    Hexachlorbenzol: 5000 mg/kg;

    Hexachlorbutadien: 1000 mg/kg;

    Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan: 5000 mg/kg;

    Mirex: 5000 mg/kg;

    Pentachlorbenzol: 5000 mg/kg;

    Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) (C8F17SO2X) (X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere) 50 mg/kg;

    Polychlorierte Biphenyle (PCB)(8): 50 mg/kg;

    Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB): 5 mg/kg;

    Polychlorierte Naphtaline (*): 1000 mg/kg;

    Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether (C12H6Br4O), Pentabromdiphenylether (C12H5Br5O), Hexabromdiphenylether (C12H4Br6O), Heptabromdiphenylether (C12H3Br7O) und Decabromdiphenylether (C12Br10O): 10000 mg/kg;

    Toxaphen: 5000 mg/kg;

    Pentachlorphenol, seine Salze und Ester: 1000 mg/kg;

    Dicofol: 5000 mg/kg;

    Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen: 50 mg/kg (PFOA und ihre Salze), 2000 mg/kg (PFOA-verwandte Verbindungen).

    Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen:

    50 mg/kg (PFHxS und ihre Salze), 2000 mg/kg (PFHxS-verwandte Verbindungen).

Die permanente Lagerung ist nur gestattet, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

1.
Die Lagerung erfolgt an einem der nachstehenden Standorte:

unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen;

in Salzbergwerken;

auf Deponien für gefährliche Abfälle (vorausgesetzt die Abfälle sind, soweit technisch durchführbar, entsprechend den Anforderungen für eine Einstufung der Abfälle in Gruppe 19 03 der Entscheidung 2000/532/EG verfestigt oder teilweise stabilisiert).

2.
Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates(6) und der Entscheidung 2003/33/EG des Rates(7) wurden eingehalten.
3.
Es wurde nachgewiesen, dass das gewählte Verfahren unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehen ist.
10 01Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)
10 01 03Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit unbehandeltem Holz
10 01 14*(4)Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 16*Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 02Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie
10 02 07*Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 03Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie
10 03 04*Schlacken aus der Erstschmelze
10 03 08*Salzschlacken aus der Zweitschmelze
10 03 09*Schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze
10 03 19*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
10 03 21*Andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten
10 03 29*Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen
10 04Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie
10 04 01*Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 04 02*Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
10 04 04*Filterstaub
10 04 05*Andere Teilchen und Staub
10 04 06*Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 05Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie
10 05 03*Filterstaub
10 05 05*Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 06Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie
10 06 03*Filterstaub
10 06 06*Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 08Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie
10 08 08*Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 08 15*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
10 09Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
10 09 09*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
16ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND
16 11Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
16 11 01*Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten
16 11 03*Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten
17BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIEẞLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)
17 01Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
17 01 06*Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
17 05Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut
17 05 03*Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
17 05 04Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen
17 09Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
17 09 02*Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten, ausgenommen Geräte, die PCB enthalten
17 09 03*Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
19ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE
19 01Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen
19 01 07*Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
19 01 11*Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten
19 01 13*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
19 01 15*Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält
19 04Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung
19 04 02*Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung
19 04 03*Nicht verglaste Festphase
20SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIEẞLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN
20 01Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
20 01 41Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen
Die Höchstwerte für polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane (PCDD und PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB) werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet: Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) für PCDD, PCDF und dl-PCB
PCDDTEF
2,3,7,8-TeCDD1
1,2,3,7,8-PeCDD1
1,2,3,4,7,8-HxCDD0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDD0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD0,01
OCDD0,0003
PCDFTEF
2,3,7,8-TeCDF0,1
1,2,3,7,8-PeCDF0,03
2,3,4,7,8-PeCDF0,3
1,2,3,4,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDF0,1
2,3,4,6,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF0,01
OCDF0,0003
dl-PCBsTEF
PCB 770,0001
PCB 810,0003
PCB 1050,00003
PCB 1140,00003
PCB 1180,00003
PCB 1230,00003
PCB 1260,1
PCB 1690,03
PCB 1560,00003
PCB 1570,00003
PCB 1670,00003
PCB 1890,00003

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(2)

Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).

(3)

Die Höchstwerte gelten ausschließlich für Deponien für gefährliche Abfälle und gelten nicht für permanente unterirdische Speicher für gefährliche Abfälle einschließlich Salzbergwerke.

(4)

Sämtliche mit einem Sternchen „*” gekennzeichneten Abfälle gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und unterliegen den Bestimmungen der genannten Richtlinie.

(5)

„Hexabromcyclododecan” bezeichnet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereoisomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan.

(6)

Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(7)

Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 27).

(8)

Das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren ist anzuwenden.

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