Präambel VO (EU) 2019/1027
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Österreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Tiroler Speck” geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1065/97 der Kommission(2) eingetragen wurde.
- (2)
- Da es sich um nicht geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union(3) veröffentlicht. Dies war auch das erste Mal, an dem ein Einziges Dokument für „Tiroler Speck” veröffentlicht wurde.
- (3)
- Zum Zeitpunkt, an dem der Kommission der Antrag auf Änderung übermittelt wurde, durfte die geschützte geografische Angabe „Tiroler Speck” den Etikettierungsvorschriften der Produktspezifikation zufolge in keine andere Sprache übersetzt werden. Die vorgeschlagene Änderung hatte u. a. zum Ziel, unter bestimmten Bedingungen auch die Verwendung einer Übersetzung des geschützten Namens zuzulassen.
- (4)
- Am 7. Mai 2018 ging bei der Kommission ein Einspruch Italiens ein. Die diesbezügliche Einspruchsbegründung ging bei der Kommission am 5. Juli 2018 ein. Italien erhob Einspruch gegen die Änderung der Etikettierungsbeschränkungen in Bezug auf die Verwendung von Übersetzungen des geschützten Namens. Italien machte unter Verweis auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geltend, dass die Erlaubnis, den geschützten Namen — wenn auch in Verbindung mit dem geschützten deutschen Namen — in einer Übersetzung zu verwenden, sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens (Südtiroler Speck/Speck Alto Adige (PGI)) auswirken würde.
- (5)
- Die Kommission befand den Einspruch für zulässig und forderte Österreich und Italien mit Schreiben vom 16. August 2018 auf, während eines Zeitraums von drei Monaten geeignete Konsultationen zu führen, um nach ihren internen Verfahren eine Einigung zu erzielen.
- (6)
- Die Parteien haben eine Einigung erzielt. Österreich übermittelte der Kommission die Ergebnisse der Einigung mit Schreiben vom 30. August 2018. Österreich und Italien einigten sich darauf, dass das Verbot der Übersetzung des geschützten Namens in den Etikettierungsvorschriften der Produktspezifikation für „Tiroler Speck” (g. g. A.) beibehalten werden sollte. Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich, dass der Änderungsantrag in Bezug auf die Etikettierungsvorschriften durch die Einigung ersetzt wurde.
- (7)
- Laut Nummer 5.5 des veröffentlichten Änderungsantrags hätten die Etikettierungsvorschriften der Produktspezifikation folgende Fassung erhalten sollen:
- (8)
- Diese Änderung des Änderungsantrags wurden wie folgt begründet:
- (9)
- Entsprechend der oben erwähnten Einigung erhalten die Etikettierungsvorschriften stattdessen folgende Fassung:
- (10)
- Die in der Einigung für diese Änderungen angegebene Begründung, die als Teil des Änderungsantrags in der Fassung der Einigung anzusehen ist, lautet wie folgt:
- (11)
- Da der Inhalt der zwischen Österreich und Deutschland erzielten Einigung mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und anderen EU-Rechtsvorschriften im Einklang steht, sollte er berücksichtigt werden.
- (12)
- Das Einzige Dokument wurde entsprechend geändert. Die aufgrund der Einigung vorgenommenen Änderungen des Einzigen Dokuments sind nicht wesentlich, und die durch den Einspruch angefochtenen Etikettierungsvorschriften werden ohnehin wieder in die ursprüngliche Fassung zurückgeführt. Deshalb ist eine erneute Prüfung gemäß Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht erforderlich. Die konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments sollte jedoch informationshalber veröffentlicht werden.
- (13)
- Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Änderung genehmigt werden sollte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1065/97 der Kommission vom 12. Juni 1997 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vorgesehenen Verfahren (ABl. L 156 vom 13.6.1997, S. 5).
- (3)
ABl. C 46 vom 8.2.2018, S. 8.
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