Artikel 1 VO (EU) 2019/1084

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

1.
Es wird folgender Artikel 20a eingefügt:

Artikel 20a Listen der Betriebe, Anlagen und Unternehmer in den Mitgliedstaaten

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats stellt sicher, dass aktuelle Listen der Betriebe, Anlagen und Unternehmer gemäß Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009:

a)
gemäß der auf der Website der Kommission veröffentlichten technischen Spezifikationen(*) erstellt werden;
b)
entweder in TRACES aufgenommen werden oder ab spätestens 31. Oktober 2021 darüber zugänglich sind.

2.
In Artikel 30 wird folgender Absatz angefügt:

„Dieser Artikel gilt nicht für spezifische Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die aus der Russischen Föderation stammen und für die Russische Föderation bestimmt sind, gemäß Artikel 29 und nicht für Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten und ihren Folgeprodukten, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind, gemäß Artikel 29a.” ;

3.
Artikel 32 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

7. Unternehmer haben die in Absatz 6 genannten Anträge auf Genehmigung unter Verwendung des in Anhang XVI Kapitel III Abschnitt 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Standardformats mittels TRACES zu stellen.;

4.
Die Anhänge VIII und XVI werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/fs-animal-products-app-est-technical_spec_04032012_en.pdf;

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