ANHANG II VO (EU) 2019/1085
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Teil A wird der Eintrag Nr. 117 zu 1-Methylcyclopropen gestrichen.
- 2.
-
In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:
Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 136 1-Methylcyclopropen
CAS Nr. 3100-04-7
CIPAC-Nr.: 767
1-Methylcyclopropen ≥ 980 g/kg (technisches Konzentrat)
Folgende Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich, deshalb dürfen folgende Höchstgehalte im technischen Material (technisches Konzentrat) nicht überschritten werden:
- —
-
1-Chlor-2-methylpropen: höchstens 0,2 g/kg
- —
-
3-Chlor-2-methylpropen: höchstens 0,2 g/kg
Bei 1-Methylcyclopropen, das in situ erzeugt wird, sind Heptan und Methylcyclohexan toxikologisch relevante Verunreinigungen. Diese Verunreinigungen sollten unter 10 % bleiben.
1. August 2019 31. Juli 2034 Nur Anwendungen als Wachstumsregler nach der Ernte bei der Lagerung in geschlossenen Lagerräumen dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung von 1-Methylcyclopropen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
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