Artikel 2 VO (EU) 2019/1089
Fangmöglichkeiten
Die Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024) werden gemäß den Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Verordnung auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
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