Artikel 4 VO (EU) 2019/1089

Weit wandernde Arten

Die Fangmöglichkeiten für weit wandernde Arten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)
Thunfisch-Wadenfänger/Froster und Oberflächen-Langleinenfischer:

Spanien: 14 Schiffe;
Frankreich: 12 Schiffe;
Portugal: 2 Schiffe;

b)
Angel-Thunfischfänger:

Spanien: 10 Schiffe;
Frankreich: 3 Schiffe.

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