Präambel VO (EU) 2019/1089

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 17. März 2008 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 241/2008(1) an, mit der das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau(2) (im Folgenden „Abkommen” ) abgeschlossen wurde. Das Abkommen trat am 15. April 2008 in Kraft, wurde stillschweigend verlängert und ist noch immer in Kraft.
(2)
Das letzte Protokoll im Rahmen des Abkommens ist am 23. November 2017 ausgelaufen.
(3)
Die Kommission hat im Namen der Union ein neues Protokoll ausgehandelt. Das neue Protokoll wurde am 15. November 2018 paraphiert.
(4)
Gemäß dem Beschluss (EU) 2019/1088 des Rates(3) wurde das Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024) (im Folgenden „Protokoll” ) am 15. Juni 2019 unterzeichnet.
(5)
Die in dem Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sollten für die Geltungsdauer des Protokolls auf die Mitgliedstaatenaufgeteilt werden.
(6)
Das Protokoll gilt vorläufig ab dem Tag seiner Unterzeichnung, damit die Unionsschiffe rasch ihre Fangtätigkeit aufnehmen können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Tag gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 241/2008 des Rates vom 17. März 2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 49).

(2)

ABl. L 342 vom 27.12.2007, S. 5.

(3)

Beschluss (EU) 2019/1088 des Rates vom 6. Juni 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024) (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

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