ANHANG VO (EU) 2019/109

Der Eintrag für Schizochytrium sp.-Öl in Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen
Schizochytrium sp.-Öl Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an DHA Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp..
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis 200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke 200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen 600 mg/100 g
Frühstückscerealien 500 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung
450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 250 mg/Mahlzeit
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 200 mg/100 g
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) 200 mg/100 g
Getreideriegel 500 mg/100 g
Speisefette 360 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis) 80 mg/100 g
Obst-/Gemüsepüree 100 mg/100 g

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