Präambel VO (EU) 2019/109
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
- (2)
- Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission(2) zur Erstellung einer Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erlassen.
- (3)
- Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union sowie über die Aktualisierung der Unionsliste.
- (4)
- Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/463/EU der Kommission(3) wurde im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) das Inverkehrbringen von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in zahlreichen Lebensmitteln genehmigt.
- (5)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1032 der Kommission(5) wurde die Zulassung von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. (T18) als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 auf Obst- und Gemüsepürees ausgeweitet.
- (6)
- Am 10. September 2018 beantragte das Unternehmen DSM Nutritional Products Europe bei der Kommission die Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel Schizochytrium sp.-Öl im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283. Beantragt wurde die Ausweitung der Verwendungszwecke von Schizochytrium sp.-Öl auf Obst- und Gemüsepürees.
- (7)
- Die beantragte Ausweitung der Verwendungszwecke dieses neuartigen Lebensmittels ändert weder etwas an den Sicherheitserwägungen, die der Zulassung von Schizochytrium sp. (T18)-Öl durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1032 der Kommission zugrunde lagen, noch wirft sie Sicherheitsbedenken auf. In Anbetracht dieser Erwägungen steht die beantragte Ausweitung der Verwendungszwecke mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 im Einklang.
- (8)
- Die Kommission verzichtete auf die Einholung eines Gutachtens vonseiten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283, da eine Ausweitung der Verwendungszwecke von Schizochytrium sp.-Öl und die anschließende Aktualisierung der Unionsliste keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürften.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
- (3)
Durchführungsbeschluss 2014/463/EU der Kommission vom 14. Juli 2014 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen 2003/427/EG und 2009/778/EG (ABl. L 209 vom 16.7.2014, S. 55).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1032 der Kommission vom 20. Juli 2018 über die Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 185 vom 23.7.2018, S. 9).
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