Präambel VO (EU) 2019/109

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2)
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission(2) zur Erstellung einer Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erlassen.
(3)
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union sowie über die Aktualisierung der Unionsliste.
(4)
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/463/EU der Kommission(3) wurde im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) das Inverkehrbringen von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in zahlreichen Lebensmitteln genehmigt.
(5)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1032 der Kommission(5) wurde die Zulassung von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. (T18) als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 auf Obst- und Gemüsepürees ausgeweitet.
(6)
Am 10. September 2018 beantragte das Unternehmen DSM Nutritional Products Europe bei der Kommission die Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel Schizochytrium sp.-Öl im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283. Beantragt wurde die Ausweitung der Verwendungszwecke von Schizochytrium sp.-Öl auf Obst- und Gemüsepürees.
(7)
Die beantragte Ausweitung der Verwendungszwecke dieses neuartigen Lebensmittels ändert weder etwas an den Sicherheitserwägungen, die der Zulassung von Schizochytrium sp. (T18)-Öl durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1032 der Kommission zugrunde lagen, noch wirft sie Sicherheitsbedenken auf. In Anbetracht dieser Erwägungen steht die beantragte Ausweitung der Verwendungszwecke mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 im Einklang.
(8)
Die Kommission verzichtete auf die Einholung eines Gutachtens vonseiten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283, da eine Ausweitung der Verwendungszwecke von Schizochytrium sp.-Öl und die anschließende Aktualisierung der Unionsliste keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürften.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)

Durchführungsbeschluss 2014/463/EU der Kommission vom 14. Juli 2014 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen 2003/427/EG und 2009/778/EG (ABl. L 209 vom 16.7.2014, S. 55).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1032 der Kommission vom 20. Juli 2018 über die Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 185 vom 23.7.2018, S. 9).

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