Artikel 4 VO (EU) 2019/1090

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen für Dimethoat enthaltende Pflanzenschutzmittel, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und spätestens am 30. September 2019 für Pflanzenschutzmittel zur Anwendung bei Kirschen und am 30. Juni 2020 für Pflanzenschutzmittel zur Anwendung bei anderen Kulturpflanzen enden.

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