Präambel VO (EU) 2019/1091

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 23a Buchstabe m,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Vorschriften für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren festgelegt. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen — sowie in bestimmten Sonderfällen für die Ausfuhr — von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen.
(2)
Das Verbot der Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein von Wiederkäuern und von Erzeugnissen, die solches verarbeitetes tierisches Protein enthalten, in Drittländer, also einschließlich organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, wurde ursprünglich mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission(2) eingeführt, um der Übertragung boviner spongiformer Enzephalopathie (BSE) in Drittländer über möglicherweise kontaminiertes verarbeitetes tierisches Protein und der Gefahr ihrer Wiedereinfuhr in die Union vorzubeugen.
(3)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) aktualisierte im Juni 2018 die quantitative Risikobewertung des BSE-Risikos, das von verarbeiteten tierischen Proteinen ausgeht(3). Die EFSA kam zu dem Schluss, dass die BSE-Gesamtinfektiosität des verarbeiteten tierischen Proteins 2018 viermal niedriger war als der 2011 geschätzte Wert.
(4)
Nach dem Gutachten der EFSA in Bezug auf verarbeitetes tierisches Protein sollten organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, die verarbeitete tierische Proteine von Wiederkäuern enthalten, in die Ausnahmeregelung gemäß Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgenommen werden, sofern sie nicht Material der Kategorie 1 und daraus gewonnene Erzeugnisse oder Material der Kategorie 2 und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen verarbeitete Gülle, enthalten.
(5)
Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, wonach die Ausfuhr von Produkten, die verarbeitetes tierisches Wiederkäuer-Protein enthalten, verboten ist, sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, enthält die Bedingungen, unter denen die Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein oder von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, zulässig ist. Allerdings wurden die Bedingungen für die Ausfuhr von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die verarbeitete tierische Nichtwiederkäuer-Proteine enthalten, nicht festgelegt. In Anhang IV Kapitel V Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher eine neue Nummer 5 eingefügt werden, in der diese Bedingungen festgelegt werden.
(7)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission zur Änderung der Anhänge I, IV und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien und Tierernährung (ABl. L 173 vom 11.7.2003, S. 6).

(3)

EFSA Journal 2018;16(7):5314

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