ANHANG VO (EU) 2019/1097

(1)
Anhang IA der Verordnung (EU) 2019/124 wird wie folgt geändert:

1.
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:

Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANE/9/3411)

Spanien 2344 (1)
Portugal 2558 (1)
Union 4902 (1)
TAC 4902 (1) Vorsorgliche TAC

2.
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kabeljau im ICES-Untergebiet 4 und in den Unionsgewässern der Division 2a und in dem Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (COD/*04N-)
Union 21236

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(COD/2A3AX4)

Belgien 870(2) Dänemark 4998 (2) Deutschland 3169 (2) Frankreich 1075 (2) Niederlande 2824 (2) Schweden 33(2) Vereinigtes Königreich 11464 (2) Union 24433 (2) Norwegen 5004 (3) TAC 29437 Analytische TAC

3.
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Wittling im ICES-Untergebiet 4 und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a erhält folgende Fassung:

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (WHG/*04N-)
Union 10881

Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a

(WHG/2AC4.)

Belgien 320 Dänemark 1385 Deutschland 360 Frankreich 2082 Niederlande 801 Schweden 3 Vereinigtes Königreich 10012 Union 14963 Norwegen 1219 (4) TAC 17191 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

4.
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Wittling in der ICES-Division 7a erhält folgende Fassung:

Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7a

(WHG/07A.)

Belgien 3(5)
Frankreich 43(5)
Irland 717(5)
Niederlande 1(5)
Vereinigtes Königreich 482(5)
Union 1246 (5)
TAC 1246 (5) Analytische TAC Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

5.
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kaisergranat in der ICES-Division 8c erhält folgende Fassung:

Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

8c

(NEP/08C.)

Spanien 2,7(6)
Frankreich 0,0(6)
Union 2,7(6)
TAC 2,7(6) Vorsorgliche TAC

6.
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Tiefseegarnelen in der ICES-Division 3a erhält folgende Fassung:

Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

3a

(PRA/03A.)

Dänemark 1497
Schweden 807
Union 2304
TAC 4314 Analytische TAC

7.
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Seelachs in der ICES-Division 3a und Untergebiet 4 und in den Unionsgewässern der Division 2a erhält folgende Fassung:

Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

3a und 4; Unionsgewässer von 2a

(POK/2C3A4)

Belgien 33
Dänemark 3865
Deutschland 9759
Frankreich 22967
Niederlande 98
Schweden 531
Vereinigtes Königreich 7482
Union 44735
Norwegen 48879 (7)
TAC 93614 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

8.
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Seelachs im ICES-Untergebiet 6 und in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 5b, 12 und 14 erhält folgende Fassung:

Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14

(POK/56-14)

Deutschland 468
Frankreich 4650
Irland 418
Vereinigtes Königreich 3237
Union 8773
Norwegen 940(8)
TAC 9713 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

9.
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern von 3a erhält folgende Fassung:

Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(SPR/03A)

Dänemark 17840 (9) (10)
Deutschland 37(9)(10)
Schweden 6750 (9) (10)
Union 24627 (9)
TAC 26624 Vorsorgliche TAC

10.
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern von 2a und 4 erhält folgende Fassung:

Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(SPR/2AC4-C)

Belgien 1154 (11) (12)
Dänemark 91347 (11) (12)
Deutschland 1154 (11) (12)
Frankreich 1154 (11) (12)
Niederlande 1154 (11) (12)
Schweden 1330 (11) (12) (13)
Vereinigtes Königreich 3809 (11) (12)
Union 101102 (11) (12)
Norwegen 10000 (11)
Färöer 1000 (11) (14)
TAC 112102 (11) Analytische TAC

(2)
Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/124 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen:”

2.
In Absatz 4 wird Tabelle B gestrichen.
3.
Absatz 6 Tabelle B erhält folgende Fassung:

Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)
Spanien 6300
Italien 3764
Griechenland 785
Zypern 2195
Kroatien 2947
Malta 8786
Portugal 350

Fußnote(n):

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2019 bis zum 30. September 2019 befischt werden.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % hiervon dürfen in folgenden Gebieten gefangen werden: 7d (COD/*07D.).

(3)

Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

(4)

Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen

(5)

Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei auf Wittling erlaubt.

(6)

Ausschließlich für Fänge im Rahmen eines Fischerei-Beobachtungsprogramms zur Erfassung von Daten über die Fänge pro Aufwandseinheit (CPUE) mit Schiffen mit Beobachtern an Bord:

    2 Tonnen in der Funktionseinheit 25 auf fünf Reisen pro Monat im August und September;

    0,7 Tonnen in der Funktionseinheit 31 an sieben Tagen im Juli.

(7)

Darf nur in den Unionsgewässern von 4 und in 3a (POK/*3A4-C) gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

(8)

Nördlich von 56° 30′ N (POK/*5614N) zu fangen.

(9)

Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(10)

Übertragungen dieser Quote auf die Unionsgewässer von 2a und 4 sind möglich. Entsprechende Übertragungen müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(11)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 befischt werden.

(12)

Bis zu 2 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(13)

Einschließlich Sandaal.

(14)

Kann bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.

(15)

Die Gesamtaufzuchtkapazität Portugals von 500 Tonnen (entspricht einer Einsatzkapazität für die Aufzucht von 350 Tonnen) fällt unter die ungenutzte Kapazität der Union gemäß Tabelle A.

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