ANHANG VO (EU) 2019/1097
- (1)
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Anhang IA der Verordnung (EU) 2019/124 wird wie folgt geändert:
- 1.
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Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:
Art: Sardelle
Engraulis encrasicolus
Gebiet: 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1
(ANE/9/3411)
Spanien 2344 (1) Portugal 2558 (1) Union 4902 (1) TAC 4902 (1) Vorsorgliche TAC - 2.
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Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kabeljau im ICES-Untergebiet 4 und in den Unionsgewässern der Division 2a und in dem Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
Norwegische Gewässer von 4 (COD/*04N-) Union 21236 Art: Kabeljau
Gadus morhua
Gebiet: 4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört
(COD/2A3AX4)
Belgien 870(2) Dänemark 4998 (2) Deutschland 3169 (2) Frankreich 1075 (2) Niederlande 2824 (2) Schweden 33(2) Vereinigtes Königreich 11464 (2) Union 24433 (2) Norwegen 5004 (3) TAC 29437 Analytische TAC - 3.
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Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Wittling im ICES-Untergebiet 4 und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a erhält folgende Fassung:
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
Norwegische Gewässer von 4 (WHG/*04N-) Union 10881 Art: Wittling
Merlangius merlangus
Gebiet: 4; Unionsgewässer von 2a
(WHG/2AC4.)
Belgien 320 Dänemark 1385 Deutschland 360 Frankreich 2082 Niederlande 801 Schweden 3 Vereinigtes Königreich 10012 Union 14963 Norwegen 1219 (4) TAC 17191 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. - 4.
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Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Wittling in der ICES-Division 7a erhält folgende Fassung:
Art: Wittling
Merlangius merlangus
Gebiet: 7a
(WHG/07A.)
Belgien 3(5) Frankreich 43(5) Irland 717(5) Niederlande 1(5) Vereinigtes Königreich 482(5) Union 1246 (5) TAC 1246 (5) Analytische TAC Artikel 8 dieser Verordnung gilt. - 5.
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Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kaisergranat in der ICES-Division 8c erhält folgende Fassung:
Art: Kaisergranat
Nephrops norvegicus
Gebiet: 8c
(NEP/08C.)
Spanien 2,7(6) Frankreich 0,0(6) Union 2,7(6) TAC 2,7(6) Vorsorgliche TAC - 6.
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Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Tiefseegarnelen in der ICES-Division 3a erhält folgende Fassung:
Art: Tiefseegarnele
Pandalus borealis
Gebiet: 3a
(PRA/03A.)
Dänemark 1497 Schweden 807 Union 2304 TAC 4314 Analytische TAC - 7.
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Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Seelachs in der ICES-Division 3a und Untergebiet 4 und in den Unionsgewässern der Division 2a erhält folgende Fassung:
Art: Seelachs
Pollachius virens
Gebiet: 3a und 4; Unionsgewässer von 2a
(POK/2C3A4)
Belgien 33 Dänemark 3865 Deutschland 9759 Frankreich 22967 Niederlande 98 Schweden 531 Vereinigtes Königreich 7482 Union 44735 Norwegen 48879 (7) TAC 93614 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. - 8.
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Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Seelachs im ICES-Untergebiet 6 und in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 5b, 12 und 14 erhält folgende Fassung:
Art: Seelachs
Pollachius virens
Gebiet: 6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14
(POK/56-14)
Deutschland 468 Frankreich 4650 Irland 418 Vereinigtes Königreich 3237 Union 8773 Norwegen 940(8) TAC 9713 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. - 9.
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Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern von 3a erhält folgende Fassung:
Art: Sprotte und dazugehörige Beifänge
Sprattus sprattus
Gebiet: Unionsgewässer von 3a
(SPR/03A)
Dänemark 17840 (9) (10) Deutschland 37(9)(10) Schweden 6750 (9) (10) Union 24627 (9) TAC 26624 Vorsorgliche TAC - 10.
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Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern von 2a und 4 erhält folgende Fassung:
Art: Sprotte und dazugehörige Beifänge
Sprattus sprattus
Gebiet: Unionsgewässer von 2a und 4
(SPR/2AC4-C)
Belgien 1154 (11) (12) Dänemark 91347 (11) (12) Deutschland 1154 (11) (12) Frankreich 1154 (11) (12) Niederlande 1154 (11) (12) Schweden 1330 (11) (12) (13) Vereinigtes Königreich 3809 (11) (12) Union 101102 (11) (12) Norwegen 10000 (11) Färöer 1000 (11) (14) TAC 112102 (11) Analytische TAC
- (2)
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Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/124 wird wie folgt geändert:
- 1.
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Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen:”
- 2.
- In Absatz 4 wird Tabelle B gestrichen.
- 3.
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Absatz 6 Tabelle B erhält folgende Fassung:
Tabelle B
Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) Spanien 6300 Italien 3764 Griechenland 785 Zypern 2195 Kroatien 2947 Malta 8786 Portugal 350
Fußnote(n):
- (1)
Die Quote darf nur vom 1. Juli 2019 bis zum 30. September 2019 befischt werden.
- (2)
Besondere Bedingung: Bis zu 5 % hiervon dürfen in folgenden Gebieten gefangen werden: 7d (COD/*07D.).
- (3)
Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.
- (4)
Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen
- (5)
Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei auf Wittling erlaubt.
- (6)
Ausschließlich für Fänge im Rahmen eines Fischerei-Beobachtungsprogramms zur Erfassung von Daten über die Fänge pro Aufwandseinheit (CPUE) mit Schiffen mit Beobachtern an Bord:
2 Tonnen in der Funktionseinheit 25 auf fünf Reisen pro Monat im August und September;
0,7 Tonnen in der Funktionseinheit 31 an sieben Tagen im Juli.
- (7)
Darf nur in den Unionsgewässern von 4 und in 3a (POK/*3A4-C) gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.
- (8)
Nördlich von 56° 30′ N (POK/*5614N) zu fangen.
- (9)
Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.
- (10)
Übertragungen dieser Quote auf die Unionsgewässer von 2a und 4 sind möglich. Entsprechende Übertragungen müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.
- (11)
Die Quote darf nur vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 befischt werden.
- (12)
Bis zu 2 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.
- (13)
Einschließlich Sandaal.
- (14)
Kann bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.
- (15)
Die Gesamtaufzuchtkapazität Portugals von 500 Tonnen (entspricht einer Einsatzkapazität für die Aufzucht von 350 Tonnen) fällt unter die ungenutzte Kapazität der Union gemäß Tabelle A.
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