Präambel VO (EU) 2019/1097

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates(1) werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2019 festgesetzt.
(2)
Mit dem Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer(2), der am 26. März 2019 in Kraft trat, wurde der Wiederauffüllungsplan für Südlichen Seehecht und Kaisergranat(3) aufgehoben. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen in Anhang IIA der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates wurden im Einklang mit dem Wiederauffüllungsplan festgelegt. Da die betreffenden Bestände gemäß den Bestimmungen des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer verwaltet werden, indem Fangbeschränkungen zur Erreichung der angestrebten fischereilichen Sterblichkeit im Rahmen des höchstmöglichen Dauerertrags (FMSY) festgelegt werden, muss der Fischereiaufwand für die Flotten, die diese Bestände befischen, nicht länger begrenzt werden. Anhang IIA der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates sollte daher aufgehoben werden.
(3)
Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) hat in seinem wissenschaftlichen Gutachten für Wittling (Merlangius merlangus) in der ICES-Division 7a (Irische See) Nullfänge empfohlen. Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) für Beifang für diesen Bestand wurde für 2019 festgesetzt, um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, wobei die Schwierigkeit berücksichtigt werden muss, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf FMSY-Niveau zu befischen. Die aktualisierte wissenschaftliche Analyse des ICES über den Zustand von Wittling in der ICES-Division 7a und seine unvermeidbaren Beifänge in anderen Fischereien sieht das Status-quo-Szenario vor, wobei die entsprechenden Fänge auf 1385 Tonnen geschätzt werden. Ausgehend von dieser wissenschaftlichen Analyse sollte die TAC geändert werden auf eine Höhe, die das Risiko einer frühzeitigen Schließung der Fischereien minimiert und gleichzeitig die fortgesetzte Erholung der Biomasse des Laicherbestands ermöglicht. Die Höhe dieser TAC sollte außerdem darauf abzielen, die fischereiliche Sterblichkeit für diesen Bestand nicht zu erhöhen und durch die TAC Anreize für Verbesserungen bei Selektivität und Vermeidung zu schaffen.
(4)
Im Dezember 2018 kamen die betroffenen Mitgliedstaaten überein, dass sie in der Gruppe der an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Staaten mitarbeiten und in enger Zusammenarbeit mit dem Beirat für die nordwestlichen Gewässer einen Mehrjahresplan zur Verminderung von Beifängen ausarbeiten würden. Mit diesem Plan soll sichergestellt werden, dass Beifänge der fünf betreffenden Bestände, einschließlich Wittling in der Irischen See, für die der ICES für das Jahr 2019 Nullfänge empfohlen hat, durch Selektivitäts- oder Vermeidungsmaßnahmen reduziert werden. Die Kommission hat angegeben, dass sie diesen Plan dem Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) bei seiner Plenartagung im Juli 2019 vorlegen möchte, um dessen Wirksamkeit zu bewerten. Zeigt die Bewertung des STECF, dass der Plan zur Verminderung der Beifänge nicht die gewünschte Wirkung einer Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit bei Beifängen erzielt, hat die die Kommission angegeben, dass sie alternative Maßnahmen erwägen wird, um die fischereiliche Sterblichkeit für die betreffenden Bestände zu reduzieren.
(5)
Gemäß dem ICES-Gutachten vom 28. März 2019 sollten die Fänge von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in Funktionseinheit 31 der ICES-Division 8c in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 nicht mehr als 0,7 Tonnen betragen. Die Fangmöglichkeiten für Kaisergranat in der Funktionseinheit 31 der ICES-Division 8c sollten entsprechend festgelegt werden.
(6)
Am 28. März 2019 legte der ICES ein Gutachten für Fänge von Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) in den ICES-Divisionen 3a und 4a Ost (Skagerrak und Kattegat sowie nördliche Nordsee, Norwegische Rinne) vor. Auf der Grundlage dieses Gutachtens und nach Konsultationen mit Norwegen ist es angebracht, die Unionsquote für Tiefseegarnelen in der ICES-Division 3a auf 2010 Tonnen entsprechend dem FMSY festzusetzen.
(7)
Am 22. Februar 2019 legte der ICES ein aktualisiertes Gutachten für die Fänge von Seelachs (Pollachius virens) in der Nordsee vor. Auf der Grundlage dieses Gutachtens und nach den Konsultationen mit Norwegen sollte die TAC für Seelachs entsprechend angepasst und der FMSY berücksichtigt werden.
(8)
Gemäß dem am 12. April 2019 vorgelegten ICES-Gutachten sollten die Fänge von Sprotte (Sprattus sprattus) in der Division 3a (Skagerrak und Kattegat) und im Untergebiet 4 (Nordsee) in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 nicht mehr als 138726 Tonnen betragen. Die TAC für Sprotte in 3a wurde auf 26624 Tonnen festgesetzt. Die Fangmöglichkeiten für Sprotte in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sollte unter Berücksichtigung der für die ICES-Division 3a bereits festgelegten TAC und nach dem Grundsatz des FMSY festgesetzt werden. Zur Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte eine gebietsübergreifende Flexibilitätsregelung für Sprotte zwischen der ICES-Division 3a und den ICES-Untergebieten 2a und 4 vorgesehen werden.
(9)
Die TAC für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern von der Fischereikommission für den Mittelostatlantik (CECAF) 34.1.1 für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 wurde auf Null festgesetzt, solange kein Gutachten für diesen Zeitraum vorliegt. Der ICES wird sein Gutachten für diesen Bestand erst Ende Juni 2019 vorlegen, die Fangtätigkeiten werden jedoch in den Sommermonaten fortgesetzt. Um zu gewährleisten, dass die Fangtätigkeiten fortgesetzt werden können, bis die TAC auf der Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Gutachten festgesetzt wurde, sollte eine vorläufige TAC von 4902 Tonnen auf der Basis der im dritten Quartal 2018 getätigten Fänge festgesetzt werden. Die TAC würde später im Einklang mit dem wissenschaftlichen Gutachten des ICES geändert.
(10)
Die Kommission hat am 13. März 2019 auf der Grundlage einer gemeinsamen Empfehlung der Gruppe der Nordseeanrainermitgliedstaaten die Delegierte Verordnung (EU) 2019/906(4) angenommen. Diese Verordnung enthält Änderungen der Ausnahmen wegen Geringfügigkeit von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013(5) für Wittling und Kabeljau (Gadus morhua) da größere Mengen unerwünschter Fänge dieser Arten unter die Anlandeverpflichtung fallen und keine Ausnahme von dieser Verpflichtung mehr bilden werden. Die entsprechenden TACs sollten daher geändert werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, und sollten weiterhin entsprechend dem FMSY festgesetzt werden. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(6) müssen die Mitgliedstaaten für eine wirksame Überwachung der Anlandeverpflichtung sorgen, um eine Zunahme des fischereilichen Drucks auf die betreffenden Bestände zu vermeiden.
(11)
Auf ihrer 21. Sondersitzung im Jahr 2018 hat die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) die Empfehlung 18-02 über die Aufstellung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer angenommen. Dieser Bewirtschaftungsplan folgt dem Gutachten des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik zur Aufstellung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für den Bestand im Jahr 2018, da der derzeitige Zustand des Bestands nicht mehr die Sofortmaßnahmen erfordert, die im Rahmen des Wiederauffüllungsplans für Roten Thun ergriffen wurden (Empfehlung 17-17 zur Änderung der Empfehlung 14-04). Bei dem Bewirtschaftungsplan werden die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Fanggeräten und Fangtechniken berücksichtigt. Daher sollten die Bestimmungen zu Aufwandsbeschränkungen und zum maximalen Einsetzen in Thunfischfarmen überarbeitet werden.
(12)
Die in der Verordnung (EU) 2019/124 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2019. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Fangbeschränkungen sollten daher auch ab diesem Datum gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden.
(13)
Die Verordnung (EU) 2019/124 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2019/124 des Rates vom 30. Januar 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 29 vom 31.1.2019, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/906 vom 13. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2035 der Kommission mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee im Zeitraum 2019-2021 (ABl. L 145 vom 4.6.2019, S. 4).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.