ANHANG VO (EU) 2019/110

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.
Der Eintrag für Allanblackia-Saatöl in Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) erhält folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen
Allanblackia-Saatöl Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Allanblackia-Saatöl.
Gelbe Streichfette und Brotaufstriche auf Sahnebasis 30 g/100 g
Mischungen aus pflanzlichen Ölen (*) und Milch (die unter die Lebensmittelkategorie „Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer” fallen) 30 g/100 g
(*)
Ausgenommen Olivenöl und Oliventresteröl im Sinne des Anhangs VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

2.
Der Eintrag für Allanblackia-Saatöl in Tabelle 2 (Spezifikationen) erhält folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Allanblackia-Saatöl

Beschreibung/Definition:

Allanblackia-Saatöl wird aus den Samen der folgenden Allanblackia-Spezies gewonnen: A. floribunda (andere Bezeichnung für A. parviflora) und A. stuhlmannii.

Fettsäurezusammensetzung (als Prozentsatz der Gesamtfettsäuren):

Laurinsäure — Myristinsäure — Palmitinsäure (C12:0 — C14:0 — C16:0): Summe dieser Säuren < 4,0 % Stearinsäure (C18:0): 45-58 % Ölsäure (C18:1): 40-51 % Mehrfach ungesättigte Fettsäuren: < 2 %

Merkmale:

Freie Fettsäuren: max. 0,1 % der Gesamtfettsäuren trans-Fettsäuren: max. 1,0 % der Gesamtfettsäuren Peroxidzahl: max. 1,0 meq/kg Unverseifbare Bestandteile: max 1,0 % (w/w) des Öls Verseifungszahl: 185-198 mg KOH/g

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