ANHANG VO (EU) 2019/110
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Der Eintrag für Allanblackia-Saatöl in Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) erhält folgende Fassung:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Allanblackia-Saatöl Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Allanblackia-Saatöl. Gelbe Streichfette und Brotaufstriche auf Sahnebasis 30 g/100 g Mischungen aus pflanzlichen Ölen (*) und Milch (die unter die Lebensmittelkategorie „Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer” fallen) 30 g/100 g - (*)
- Ausgenommen Olivenöl und Oliventresteröl im Sinne des Anhangs VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
- 2.
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Der Eintrag für Allanblackia-Saatöl in Tabelle 2 (Spezifikationen) erhält folgende Fassung:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation Allanblackia-Saatöl Beschreibung/Definition:
Allanblackia-Saatöl wird aus den Samen der folgenden Allanblackia-Spezies gewonnen: A. floribunda (andere Bezeichnung für A. parviflora) und A. stuhlmannii.Fettsäurezusammensetzung (als Prozentsatz der Gesamtfettsäuren):
Laurinsäure — Myristinsäure — Palmitinsäure (C12:0 — C14:0 — C16:0): Summe dieser Säuren < 4,0 % Stearinsäure (C18:0): 45-58 % Ölsäure (C18:1): 40-51 % Mehrfach ungesättigte Fettsäuren: < 2 %Merkmale:
Freie Fettsäuren: max. 0,1 % der Gesamtfettsäuren trans-Fettsäuren: max. 1,0 % der Gesamtfettsäuren Peroxidzahl: max. 1,0 meq/kg Unverseifbare Bestandteile: max 1,0 % (w/w) des Öls Verseifungszahl: 185-198 mg KOH/g
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