Präambel VO (EU) 2019/110

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2)
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission(2) zur Erstellung einer Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erlassen.
(3)
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 übermittelt die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union und zur Aktualisierung der Unionsliste.
(4)
Mit der Entscheidung 2008/559/EG der Kommission(3) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und infolge des Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” )(5) das Inverkehrbringen von Allanblackia-Saatöl als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in gelben Streichfetten und in Brotaufstrichen auf Sahnebasis genehmigt.
(5)
Am 22. September 2014 beantragte das Unternehmen Unilever NV/Unilever PLC bei der zuständigen Behörde der Niederlande gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 eine Ausweitung der Verwendungszwecke und eine Erhöhung der Verwendungsmengen von Allanblackia-Saatöl. Beantragt wurden eine Ausweitung der Verwendungszwecke von Allanblackia-Saatöl auf eine weitere Lebensmittelkategorie, und zwar auf Mischungen aus pflanzlichen Ölen und Milch, sowie eine Erhöhung der Verwendungshöchstmengen von Allanblackia-Saatöl für bereits mit der Entscheidung 2008/559/EG zugelassene Lebensmittelkategorien. Beantragt wurde außerdem eine Änderung der Spezifikation von Allanblackia-Saatöl' die insbesondere Folgendes betrifft: die Vereinfachung der Angabe der kleinen Mengen der gesättigten Fettsäuren Laurinsäure, Myristinsäure und Palmitinsäure zu einem kombinierten Parameter (C12:0 — C14:0 — C16:0); das Weglassen der Angabe der kleinen Mengen (jeweils unter 1 %) an Palmitoleinsäure und Arachinsäure und das Anführen mehrfach ungesättigter Fettsäuren; das Weglassen der Iodzahl; die Anhebung der Höchstwerte für trans-Fettsäuren (von ≤ 0,5 % auf ≤ 1 %); die Anhebung der Höchstwerte für die Peroxidzahl (von ≤ 0,8 auf ≤ 1,0 meq/kg); die Anhebung der Höchstwerte für die unverseifbaren Bestandteile (von ≤ 0,1 % auf ≤ 1 %). Die Behörde hat keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen bei den Spezifikationsparametern.
(6)
Am 13. Dezember 2017 legte die zuständige Behörde der Niederlande ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass die Ausweitung der Verwendungszwecke und die vorgeschlagenen Höchstverwendungsmengen von Allanblackia-Saatöl und die Änderung der Spezifikation von Allanblackia-Saatöl die Kriterien für neuartige Lebensmittel gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllen.
(7)
Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 werden Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union, die im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt wurden und über die bis zum 1. Januar 2018 noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist, als Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 behandelt.
(8)
Der Antrag auf eine Ausweitung der Verwendungszwecke von Allanblackia-Saatöl wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt, genügt aber gleichzeitig den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/2283.
(9)
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 ersuchte die Kommission am 25. April 2018 die Behörde um Abgabe eines wissenschaftlichen Gutachtens auf der Grundlage der Bewertung von Allanblackia-Saatöl als neuartiges Lebensmittel.
(10)
Am 27. Juni 2018 hat die Behörde' wie vom Antragsteller gefordert, das wissenschaftliche Gutachten Scientific Opinion on the safety of Allanblackia seed oil for extended uses in mixtures of vegetable oils and milk and in yellow fat and cream based spreads up to 30 % (w/w)(6) angenommen. Dieses Gutachten entspricht den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2015/2283. Mischungen aus pflanzlichen Ölen und Milch fallen unter die Lebensmittelkategorie „Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer” .
(11)
Das Gutachten der Behörde bietet hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Allanblackia-Saatöl mit der geänderten Spezifikation, für die beantragten Verwendungszwecke und in den beantragten Verwendungsmengen Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 entspricht.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)

Entscheidung 2008/559/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Allanblackia-Saatöl als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 9.7.2008, S. 20).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

(5)

NDA-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien), 2007. Safety of Allanblackia seed oil for use in yellow fat and cream based spreads, EFSA Journal (2007) 580, 1-10.

(6)

EFSA Journal 2018; 16(8):5362.

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