Artikel 1 VO (EU) 2019/1111

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:

a)
die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe,
b)
die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zivilsachen umfassen insbesondere:

a)
das Sorgerecht und das Umgangsrecht,
b)
die Vormundschaft, die Pflegschaft und entsprechende Rechtsinstitute,
c)
die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, die für die Person oder das Vermögen eines Kindes verantwortlich ist, oder ein Kind vertritt oder ihm beisteht,
d)
die Heim- oder Pflegeunterbringung eines Kindes,
e)
die Maßnahmen zum Schutz eines Kindes im Zusammenhang mit der Verwaltung und Erhaltung seines Vermögens oder der Verfügung darüber.

(3) Die Kapitel III und VI dieser Verordnung gelten bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes, von dem mehr als ein Mitgliedstaat betroffen ist, in Ergänzung des Haager Übereinkommens von 1980. Kapitel IV dieser Verordnung gilt für Entscheidungen, in denen nach dem Haager Übereinkommen von 1980 die Rückgabe eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat angeordnet wird und die in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden müssen als in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen sind.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für

a)
die Feststellung und die Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses,
b)
Adoptionsentscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung einer Adoption sowie die Ungültigerklärung und den Widerruf der Adoption,
c)
Namen und Vornamen eines Kindes,
d)
die Volljährigkeitserklärung,
e)
Unterhaltspflichten,
f)
Trusts oder Erbschaften,
g)
Maßnahmen infolge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden.

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