Artikel 57 VO (EU) 2019/1111

Gründe für die Aussetzung oder Versagung der Vollstreckung nach nationalem Recht

Die im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Gründe für die Aussetzung oder Versagung der Vollstreckung gelten, sofern sie nicht mit der Anwendung der Artikel 41, 50 und 56 unvereinbar sind.

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