Artikel 72 VO (EU) 2019/1111
Rechtsbehelfe in bestimmten Mitgliedstaaten
Ist die Entscheidung in Irland, Zypern oder im Vereinigten Königreich ergangen, so gilt jeder im Ursprungsmitgliedstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne dieses Kapitels.
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