ANHANG IV VO (EU) 2019/1122

Für die Eröffnung eines Lieferkontos für versteigerte Zertifikate oder eines Händlerkontos zu übermittelnde Angaben

1.
Die Angaben gemäß Anhang III Tabelle III-I.
2.
Nachweis, dass die die Kontoeröffnung beantragende Person in einem Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist.
3.
Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der die Kontoeröffnung beantragenden natürlichen Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:

a)
Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;
b)
Reisepass;
c)
Dokument, das nach dem nationalen Recht des für das Konto zuständigen nationalen Verwalters als persönliches Ausweisdokument anerkannt wird.

4.
Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift des ständigen Wohnsitzes des Kontoinhabers (im Falle einer natürlichen Person), wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:

a)
der gemäß Nummer 3 vorgelegte Ausweis, sofern daraus die Anschrift des ständigen Wohnsitzes hervorgeht;
b)
jedes andere amtliche Ausweisdokument, aus dem die Anschrift des ständigen Wohnsitzes hervorgeht;
c)
sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, auf denen die Anschrift des ständigen Wohnsitzes ersichtlich ist: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;
d)
jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.

5.
Die folgenden Dokumente, wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird:

a)
Eintragungsnachweis der juristischen Person;
b)
die Bankangaben;
c)
eine Bestätigung der USt.-Registrierung;
d)
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers der juristischen Person im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 einschließlich der Art der Eigentümerschaft oder der vom Eigentümer ausgeübten Kontrolle;
e)
eine Liste der Geschäftsführer;
f)
Kontoinhaber, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, legen ein Dokument vor, aus dem die Struktur der Gruppe eindeutig hervorgeht.

Für die Zwecke von Buchstabe f beglaubigt, sofern es sich bei dem Dokument, aus dem die Struktur der Gruppe hervorgeht, um eine Abschrift handelt, ein Notar oder eine vom nationalen Verwalter bezeichnete andere Person mit ähnlicher Funktion die Authentizität dieser Abschrift. Eine beglaubigte Abschrift, die außerhalb des Mitgliedstaats, der die Abschrift verlangt, ausgestellt wird, wird legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.

6.
Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird, können die nationalen Verwalter die Vorlage der folgenden zusätzlichen Dokumente verlangen:

a)
eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person;
b)
eine Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder — soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen — eine Kopie der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors.

7.
Dokumente zum Nachweis der Eintragung des Geschäftssitzes des Kontoinhabers (im Falle einer juristischen Person), sofern dies aus den gemäß Nummer 5 vorgelegten Dokumenten nicht klar hervorgeht.
8.
Das polizeiliche Führungszeugnis oder ein anderes vom Kontoverwalter als polizeiliches Führungszeugnis anerkanntes Dokument der natürlichen Person, die die Kontoeröffnung beantragt.

Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird, kann der nationale Verwalter das polizeiliche Führungszeugnis des wirtschaftlichen Eigentümers und/oder der Geschäftsführer dieser juristischen Person oder jedes andere Dokument verlangen, das vom Kontoverwalter als polizeiliches Führungszeugnis anerkannt wird. Verlangt der nationale Verwalter ein polizeiliches Führungszeugnis, so werden die Gründe dafür aufgezeichnet.

Statt der Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses kann der nationale Verwalter bei der für die Führung der polizeilichen Führungszeugnisse zuständigen Behörde beantragen, dass die sachdienlichen Informationen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften elektronisch übermittelt werden.

Gemäß dieser Nummer eingereichte Dokumente dürfen nach der Kontoeröffnung nicht aufbewahrt werden.

9.
Wird dem nationalen Verwalter ein Dokument im Original vorgelegt, so kann er eine Abschrift davon anfertigen und die Echtheit des Dokuments auf dieser bescheinigen.
10.
Eine Abschrift eines Dokuments kann im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt werden, sofern sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt wurde. Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1191 zu Dokumenten, die außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Abschrift des Dokuments vorgelegt wird, ausgestellt wurden, wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.
11.
Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die vorgelegten Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind.
12.
Anstatt die Dokumente zum Nachweis der gemäß des Anhangs erforderlichen Angaben in Papierform einzuholen, können die nationalen Verwalter zu diesem Zweck digitale Instrumente verwenden, sofern solche Instrumente nach nationalem Recht dafür zugelassen sind.

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