Artikel 1 VO (EU) 2019/1123
In die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 wird folgender Artikel 73h eingefügt:
Artikel 73h1. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Handelszeitraums 2013-2020 berechnet der Zentralverwalter den Verrechnungswert für die Länder, die nicht Vertragspartei einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung sind, indem er die Menge der Zertifikate im EU-EHS, die sich aus der Aufnahme des betreffenden Landes in das EU-EHS für den Handelszeitraum 2013-2020 ergibt, von der Gesamtmenge der allgemeinen Zertifikate abzieht, welche von Anlagenbetreibern, für die im Zeitraum 2013-2020 der nationale Verwalter dieses Landes zuständig ist, abgegeben wurden.
2. Der Zentralverwalter teilt den nationalen Verwaltern das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 1 mit.
3. Für jedes Land mit positivem Verrechnungswert überträgt der Zentralverwalter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 eine dem gemäß Absatz 1 berechneten Verrechnungswert entsprechende Menge AAU vom zentralen EHS-Verrechnungskonto im Unionsregister auf das Besitzkonto der betreffenden KP-Vertragspartei in ihrem KP-Register.
4. Jeder Verwalter eines KP-Registers, dessen Land einen negativen Verrechnungswert aufweist, überträgt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 eine dem positiven Äquivalent des gemäß Absatz 1 berechneten Verrechnungswertes entsprechende Menge AAU auf das zentrale EHS-Verrechnungskonto im Unionsregister.
5. Vor der Übertragung gemäß den Absätzen 3 und 4 überträgt der betreffende nationale Verwalter bzw. der Zentralverwalter zunächst die Anzahl AAU, die erforderlich ist, um die Anforderung betreffend den Erlösanteil für die erste internationale Übertragung von AAU gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 zu erfüllen.
6. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Handelszeitraums 2013-2020 berechnet der Zentralverwalter einen Verrechnungswert für die Länder, die nicht Vertragspartei einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung sind, indem er die Menge Zertifikate, welche den geprüften Emissionen der Luftfahrzeugbetreiber entspricht, die in dem im Rahmen der UNFCCC von dem betreffenden Land erstellten nationalen Inventar geführt werden, von der Gesamtmenge der allgemeinen Zertifikate abzieht, welche von Luftfahrzeugbetreibern, für die im Zeitraum 2013-2020 der nationale Verwalter dieses Landes zuständig ist, abgegeben wurden.
7. Der Zentralverwalter teilt den nationalen Verwaltern das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 6 mit.
8. Jeder Verwalter eines KP-Registers, dessen Land einen positiven Verrechnungswert aufweist, überträgt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 7 eine dem gemäß Absatz 6 berechneten Verrechnungswert entsprechende Menge AAU auf das zentrale EHS-Verrechnungskonto im Unionsregister.
9. Für jedes Land mit negativem Verrechnungswert überträgt der Zentralverwalter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 7 eine dem positiven Äquivalent des gemäß Absatz 6 berechneten Verrechnungswertes entsprechende Menge AAU vom zentralen EHS-Verrechnungskonto im Unionsregister auf das Besitzkonto der betreffenden KP-Vertragspartei in ihrem KP-Register.
10. Vor der Übertragung gemäß den Absätzen 8 und 9 überträgt der betreffende nationale Verwalter bzw. der Zentralverwalter zunächst die Anzahl AAU, die erforderlich ist, um die Anforderung betreffend den Erlösanteil für die erste internationale Übertragung von AAU gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 zu erfüllen.
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