Präambel VO (EU) 2019/1124
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters(2) enthält die Vorschriften für die die Funktionsweise des im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingerichteten Unionsregisters.
- (2)
- Alle Operationen, die im Zusammenhang mit dem Erfüllungszeitraum 2013 bis 2020 erforderlich sind, sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission(4) abgeschlossen werden. Da die Vorschriften für den Erfüllungszeitraum 2013 bis 2020, einschließlich derjenigen über die Verwendung von internationalen Gutschriften im Rahmen des Kyoto-Protokolls in der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) enthalten sind, gilt die vorgenannten Verordnung für die betreffenden Vorgänge bis 1. Juli 2023, dem Zeitpunkt, zu dem der zusätzliche Zeitraum für die Erfüllung der Verpflichtungen des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls abläuft. Damit Klarheit darüber besteht, welche Vorschriften für sämtliche Operationen im Zusammenhang mit dem Erfüllungszeitraum 2013 bis 2020 im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG einerseits und für sämtliche Operationen im Zusammenhang mit dem Erfüllungszeitraum 2021 bis 2030 im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/842 andererseits gelten, wird der Geltungsbereich derjenigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2013, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weiter für Operationen im Zusammenhang mit dem Erfüllungszeitraum 2013 bis 2020 gelten, auf diesen Zweck beschränkt.
- (3)
- Mit der Verordnung (EU) 2018/842 werden die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge für den Zeitraum 2021 bis 2030 zwecks Erfüllung des Ziels der Union, im Jahr 2030 eine Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen um 30 % gegenüber dem Stand von 2005 zu erreichen, festgelegt.
- (4)
- Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/842 ist zu gewährleisten, dass die Transaktionen im Rahmen der Verordnung im Unionsregister genau verbucht werden.
- (5)
- Für die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/842 sollten an die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 im Unionsregister eingerichteten Erfüllungskonten der Mitgliedstaaten (im Folgenden „ESR-Erfüllungskonten” ) Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung in den gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Mengen vergeben werden. Die Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung sollten ausschließlich in den ESR-Erfüllungskonten im Unionsregister geführt werden.
- (6)
- Das Unionsregister sollte die Durchführung des Erfüllungszyklus im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/842 ermöglichen, indem es die Vorgänge für die Erfassung der jährlichen überprüften Treibhausgasemissionsdaten in den ESR-Erfüllungskonten, für die Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus des ESR-Erfüllungskontos jedes Mitgliedstaats für jedes Jahr eines bestimmten Erfüllungszeitraum und, soweit erforderlich, für die Anwendung des Faktors gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/842 durchführt.
- (7)
- Darüber hinaus sollte das Unionsregister die genaue Verbuchung der Transaktionen gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 11 der Verordnung (EU) 2018/842 gewährleisten.
- (8)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).
- (3)
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).
- (5)
Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).
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